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VersicherungsR 2019 - anwaltl.Marketing mit News vom Versicherungs- & Rechtsmarkt

Blog - Versicherungsrecht  

Dieser Blog ist zur Zeit in 8 Sparten aufgegliedert:

A. Zusatzinformationen zum anwaltl.Marketing beim FA für VersicherungsR

B. anwaltliches Marketing mit anwaltliche Vorsorge

I. Frühwarn-System mit Sonnenblende-Notfall-Aufkleber

II. Kanzleiveranstaltung

III. Rechtschutzversicherungen werden Verträge im Schadensfall kündigen

IV. Unfallversicherung

C. anwaltliches Marketing

I. Aktuelles- Corona-Virus

1. Zusatz-Versicherung bei Epidemie

2. Krankschreibung ohne Arztbesuch - erleichterte Arbeitsunfähigkeits-       bescheinigung

II. nach Jahreszeiten

1. Wildwechsel

 

D. Versicherungsmarkt und Digitalisierung

I. anwaltl. Marketing im digitalisierenden Versicherungsmarkt

II. Züricher Versicherung - digitales "Ökosystem"

III. AXA und ING DiBa - gemeinsame Plattform für Versicherungsprodukte

IV. Studie „AssCompact AWARD – Gewerbliches Schaden-/Unfallgeschäft 2019

V. Eine neue Ära im Schadensmanagement der Sachversicherer

VI. Controll Expert - Fahrzeugbesichtigung durch Gutachter überflüssig?

VII. Autonomes Fahren

VIII.InsurTech-Branche - Getsurance bietet Krebsversicherung

IX. Mailo AG - digitaler Gewerbeversicherer

 X. CLark - digitaler Versicherungsmakler mit 1000 Vergleichsangeboten

 

E. Cyberkriminalität

I. Cyberkriminalität und Kreditvergabe

II. Silent Cyber Risiken in bestehenden traditionellen Sach- und Haftpflichtdeckungen oder Abschluss einer neuen Versicherung?

 

F. Versicherungsbetrug

I. Versicherungsbetrug durch Digitalisierung

 

G. Versicherungsrecht und ALKOHOLABHÄNGIGKEIT

 

H. Rechtsprechung im VersicherungsR

I.  Verfahren Continentale ./. AOK - BSG v. 30.07.2019 - Aktz: B 1 KR 34/18 R

II. Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2008 vor Abschluss der Rechtschutzversicherung - unzureichende Widerrufsbelehrung 

III. Fallstricke im Griff

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A. Zusatzinformationen zum anwaltl. Marketing im VersicherungsR

Versicherungsschäden können die unterschiedlichsten Ursachen haben. Daher sind Versicherungsfälle und Schadensregulierungen nicht zwingend vergleichbar wie auch die umfangreiche Rechtsprechung zum Versicherungsrecht belegt.

Der Regelungsbereich des Versicherungsrechts umfasst u.a. insbesondere die aufgrund eines Versicherungsvertrages bestehenden rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen in den verschiedensten Lebensbereichen. Dem entsprechend gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, das jeweilige Risiko versicherungsrechtlich abzusichern.
Die speziellen Versicherungsarten, so u.a. das
- Recht der privaten Personenversicherung, 
- Sachversicherungsrecht 
haben unterschiedliche rechtliche Ansätze. 
Da lt. zahlreicher Versicherungsgesellschaften die Versicherungsgemeinschaft besonders schützens-wert ist, kommt es zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer oft auch zum Streit über Umfang und Höhe der konkret vorzunehmenden Schadensregulierung. Insbesondere, wenn der Versicherungs-nehmer zunächst in Eigenregie unterwegs war oder bereits die "Hilfestellungen" seiner oder sogar die der Versicherungsgesellschaft seines Schadensverursachers angenommen hat, wird es spannend, da hier eine vollständigen Regulierung die Ausnahme bildet.
Diese komplexen Themen Ihren Mandanten bzw. Ihrem gewünschtem Klientel -auch unabhängig von einem konkreten Schadensfall- verständlich nahe zubringen, dient in vielfältiger Weise dem gezielten anwaltlichen Marketing zur Mandatsgewinnung und -bindung. Dies schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz; die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings im Rechtsmarkt.
Insbesondere im Versicherungsrecht ist der frühzeitige Kontakt zum Mandanten besonders relevant, um sowohl den künftigen als auch den bereits eingetretenen Schadensfall im vollen Umfang umfassend bearbeiten zu können. Ein Frühwarnsystem, das Mandant und Anwalt gleichermaßen dient (s.u.Ziff. B. =>  Sonnenblende-Notfall-Aufkleber)

Wie bieten Ihnen für Ihre versicherungsrechtliche Kanzlei sowohl Infos als auch praxisorientierte Ideen, die immer wieder nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert werden. Denn nur die begeisterten Mandanten kommen als künftige Empfehlungsquelle in Betracht, mit denen Sie im Rahmen Ihres Empfehlungsmanagements aktiv rechnen können. Gerne nehmen wir Ihre Wünsche oder Kritik dazu entgegen, damit wir für Ihren anwaltlichen Alltag auch Ihre individuell gewünschte Marketing-Unterstützung bieten können.  Anwaltl.Marketing mit News vom Versicherungs- & Rechtsmarkt.


Bitte nehmen Sie Kontakt auf unter:

info@jur-difference.de 

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Bei Mandaten, die mit einem Trauerfall verbunden sind, bieten wir Hilfestellungen auf unserem

=> Blog Erbrecht an.

 

B. anwaltl. Marketing als anwaltliche Vorsorge

I. Frühwarn-System mit Sonnenblende-Notfall-Aufkleber

Der Aufkleber mit den Kontaktdaten des Mandanken für eine Notfallsituation, der im Auto auf der Sonnenblende von innen (wieder entfernbar) geklebt werden konnte, ergab sich aus einer eigenen Notsituation meinerseits:

Mein Vordermann hatte einen abbiegenden Radfahrer im Dunkeln übersehen und angefahren. Bedingt durch das starke Abbremsen meinerseits, flog das Handy durch das Wageninnere und wurde funktionslos. Als Zeugin war absehbar, dass ich länger vor Ort  bleiben musste und nicht termingerecht weiterfahren konnte. Ohne Handy fehlten mir die wichtigen Kontaktdaten, um jemanden zu informieren. Mit dem Sonnenblende-Notfall-Aufkleber wäre das nicht passiert.

Entsprechendes gilt auch, wenn man selbst verletzt und nicht mehr ansprechbar ist. Die Rettungskräfte schauen in der Regel hinter der Sonnenblende wegen der Fahrzeugpapiere nach und finden so schnell den richtigen Ansprechpartner.

Mit einem 24 Std. Erreichbarkeitsservice war der Notfallaufkleber mit den Kontaktdaten der Kanzlei  ein sehr interessantes und Sicherheit vermittelndes Angebot der Kanzlei für die -insbesondere älteren oder alleinstehenden- Mandanten.

Für die Kanzlei eine gute Gewähr frühzeitig über einen Unfall informiert zu sein, um direkt und somit rechtzeitig die Unfallbearbeitung vollständig aufnehmen zu können. So kann anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge für Mandant und Anwalt optimal verknüpft werden.

II. Kanzleiveranstaltung

Auch eine Kanzleiveranstaltung bzw. Catering kann auf das Versicherungsrecht ausgerichtet werden und somit auch bei Festivitäten dem anwaltlichen Marketing Rechnung tragen.

III. Rechtschutzversicherungen werden Verträge im Schadensfall kündigen

Die Rechtschutzversicherungen fühlen sich durch die Rechtsprechungsentwicklung des BGH aktuell veranlasst, die bestehenden Verträge aus Kostengründen bei Schadensfällen zu kündigen und die Vertragswerke maßgeblich zu beschränken sowie die Prämien drastisch zu erhöhen. Dies hat u.a. die Roland-Rechtschutzversicherung beim Netzwerktreffen 30.8.2019 beim OLG Köln angekündigt. Aus anwaltlicher Vorsorge ist daher den Mandanten besonders anzuraten, ihre Rechtschutzversicherung nicht für kostenmäßige Bagatellfälle in Anspruch zu nehmen, sondern dies erst jeweils mit ihrem Anwalt abzustimmen, um keine Vertragskündigung zu provozieren. Hier kann anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge verknüpft werden.

IV. gesetzliche Unfallversicherung

Gemäß einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts  L 9 U 208/17 muss von  der Berufsgenossenschaft ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden,  der sich während eines Spaziergangs des Arbeitnehmers in der Mittagspause ereignet. Dies sei als privatnützige Verrichtung,  vergleichbar mit Einkaufen. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer argumentiere, dass er diesen Gang dringend für seine weitere Leistungsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz wegen Arbeitsbelastung benötigt habe. Ein Spaziergang sei weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.

 

C. anwaltliches Marketing

Mit aktuellen Nachrichten, die für die Mandanten besonders relevant sind, kann dokumentiert werden, dass die Kanzlei immer auf dem neuesten Stand ist wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.Verknüpft  mit einem passenden give away wie dem Desinfektionsspray bleibt dies besonders nachhaltig in Erinnerung: 

I. Aktuelles - Corona-Virus

1. Zusatz-Versicherung bei Epidemie

2016 gab es bereits zwei Epidemien, die einen globalen Gesundheitsnotstand ausgelöst haben, Zika und Ebola

Die künftige Gefahr, die von solchen Viren weiter ausgehen kann, ist nicht gebannt. Die Ausrufung des Epidemie-Notstands hat die Weltöffentlichkeit jedoch wachgerüttelt. Sie hat sowohl das Bewusstsein dafür geschärft, das von unzureichenden Gesundheitssystemen und schlechter medizinischer Grundversorgung nicht nur humane Risiken ausgehen, sondern auch  bestimmte Wirtschaftssektoren von einer solchen Epidemie massiv in Mitleidenschaft gezogen werden können.

Aktuell reißen  entsprechende -aus dem Coronavirus resultierenden- Botschaften nicht ab, die nun für zahlreiche Unternehmen ebenso ausgesprochen negativ sind, da sie aufgrund der globalen Verflechtung  enorme wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die Lufthansa streicht im März 2020 wohl 50% ihrer Flüge, die größten Messen, so die größte Reisemesse der Welt in Berlin, wurden ebenso abgesagt wie beispielsweise auch die Leipziger Buchmesse.

Auch Medikamentenhersteller, Autofirmen und andere auf Zulieferungen angewiesene Unternehmen, haben enorme Einbrüche, da die  Lieferketten aus und nach Asien nicht mehr funktionieren.

Gegen die daraus resultierenden Schäden ist kaum ein Unternehmen versichert. Bei Versicherungen gegen Betriebsunterbrechungen oder Veranstaltungsausfall sind solche Epidemie-Ausbrüche  und daraus folgende Pandemie-Schäden in der Regel von vielen Anbietern ausgeschlossen.

Die Münchner Rückversicherung betreibt seit 2017 allerdings eine eigene Geschäftseinheit unter dem Titel „Epidemic Risk Solutions“. Diese bietet Versicherungen für besonders gefährdete Branchen an. Dazu zählen in erster Linie Tourismus und Veranstalter großer Events. Mit der Versicherung kann man sich künftig gegen Risiken absichern, wenn  aufgrund einer Epidemie Präventionsmaßnahmen ergriffen werden müssen und daraus folgend nicht mehr produziert werden kann oder Standorte geschlossen werden müssen. Zusätzlich berät Munich Re nach eigenen Angaben ihre die Kunden, wie sie sich bei einem Ausbruch schützen können.

 

Für die Versicherungsunternehmen ist die Pandemie-Versicherung aber ein schwierig zu kalkulierendes Produkt. Zum einen gibt es nur wenige historische Daten zu solchen Fällen, zum anderen hängt das mit der möglichen weltweiten Verbreitung zusammen, die nicht lokal begrenzt ist: Denn eine Pandemie kann alle Kontinente erreichen, ein Erdbeben oder eine Überschwemmung hingegen nicht. Die weitere Prämiengestaltung wird als spannend werden. So hat diese Versicherung eine Kooperation mit Metabiota vereinbart, einem Unternehmen aus San Francisco, das in der Sammlung von Quasi-Echtzeitdaten und der Anwendung umfassender Risk-Analytics-Verfahren bei Epidemien wegbereitend ist. Dank solcher strategischer Kooperationen können Versicherungen aktuell kalkulieren, um selbst in schwierigen Fällen wie Ebola, SARS oder MERS die Versicherbarkeit zu gewährleisten.

Allerdings schützt ein jetzt noch geplanter Vertragsabschluss nicht mehr vor den Risiken dieser aktuellen Epidemie,  da das Risiko ja schon latent vorhanden ist. Konkrete Angaben hierzu gibt das Unternehmen aktuell nicht raus; es wird derzeit von Nachfragen überrannt.

2. Krankschreibung ohne Arztbesuch - erleichterte Arbeitsunfähigkeits-       bescheinigung wegen Corona-Virus

Am 9.3.2020 erfolgte ein wichtiger Hinweis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 

Aufgrund der  COVID-19 Erkrankungen ist ab sofort eine Krankschreibung bis zu sieben Tage nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt möglich bei Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege. Die Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) kann so bis maximal sieben Tage ausgestellt werden, ohne dass die Erkrankten dafür die Arztpraxis aufsuchen müssen!  Diese Regelung gilt nur für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab 9.3.2020 und zunächst für vier Wochen.  Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 09. März 2020 in Berlin verständigt.  

II. nach Jahreszeiten 

1.Wildwechsel

Autofahrer sind bei der Begegnung mit einem Wildtier auf der Strasse oft überfordert  und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Im Rahmen Ihres saisonalen anwaltlichen Marketings können Sie hier im Herbst Ihrem Newsletter oder Mandantenbrief wertvolle anwaltliche Vorsorgetipps geben, die auch Ihnen selbst später die Schadensabwicklung mit der Versicherung erleichtern. Der ADAC und andere Autozeitschriften bieten entsprechend diverse Themenanregungen für eine anwaltliche Information im Herbst.  Auch nachfolgender Text könnte eine Ideengrundlage sein:

Von Oktober bis Dezember ist die Gefahr des Wildwechsels und damit das Aufeinandertreffen von Wildtieren und Fahrzeugen besonders groß. Im Jahre 2018 haben die Autoversicherer rund 268.000 Wildunfälle registriert mit einem Schaden von ca. 750 Millionen Euro. Bei ensprechenden Warnschildern und insbesondere in der Morgen- und Abenddämmerung  sollte daher die Geschwindigkeit reduziert und der Fahrbahnrand besonders beobachtet werden. Taucht dann ein Wildtier auf, sollte nicht das Abblendicht eingeschaltet werden, da das Licht die Tiere nur irritiert, zum Stehen bleiben motiviert oder instinktiv anzieht. Vielmehr sollte versucht werden,das Wild durch Hupen zu vertreiben. Auch riskante Ausweichmanöver werden vom ADAC nicht angeraten, da der Schaden durch den Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Baum in der Regel wesentlich größer ist. Stark bremsen und das Lenkrad festhalten, ist vielmehr die empfohlene Reaktion.

Ist es zu einer Kolision gekommen, so ist zunächst die Warnblinkanlage einzuschalten und dann ein Warndreieck aufzustellen. Die Benachrichtigung der Polizei hat zu erfolgen und die Art des beteiligten Wildtiers -wenn möglich- anzugeben. Denn für die Bergung  des Tieres ist der zuständigre Förster oder Jagdpächter verantwortlich, der ggfs. auch einen Gnadenschuß setzen muss. Keinesfalls sollte man selbst das verletzte Tier anfassen, da es unkalkulierbar reagieren kann und zudem eine Tollwutgefahr besteht.

Für die versicherungsrechtliche Schadensabwicklung sind Fotos und eine Wildunfallbescheinigung vom Förster hilfreich. Zudem dürfen Wildspuren am Auto erst nach der Information des Versicherers erfolgen. Bei Schäden am Fahrzeug, die durch Haarwild wie Rehe oder Wildschweine verursacht wurden,  greift die Teilkaskoversicherung, ggfs. je nach Versicherungsbedingungen auch bei anderen Tierarten. Ebenso haftet eine bestehende Vollkaskoversicherung, ohne dass der persönliche Schadensfreiheitsrabatt tangiert wird. Sofern ein Schaden durch ein Ausweichmanöver entstanden ist, muss der Fahrer dies gegenüber seiner Versicherung belegen, was oft schwierig ist. Daher ist auch hier eine direkte Kontaktaufnahme mit der Anwaltskanzlei vorab bei einem Wildschaden dringend anzuraten.

 

 D. Versicherungsmarkt und Digitalisierung

I. anwaltl. Marketing im digitalisierenden Versicherungsmarkt

1. Das Ende der analogen Epoche im Versicherungsrecht durch digitale Entwicklungen

Im Herbst 2016 erfolgte der Launch der Lemonade Insurance Company in den USA als Start-UP und hat dort den Versicherungsmarkt bereits in Aufruhr versetzt.

Nachdem der japanische Technologie-Investor Softbank dort eingestiegen ist und die Bewertung des Start-UPs angeblich auf mehr als zwei Milliarden Dollar anstieg, ist dies wohl als ein ernsthafter Wettbewerber in der Versicherungsbranche  zu betrachten. Das Unternehmen möchte dabei mit seinem sozialen Engagement punkten, indem es jährlich an eine Non-Profit-Organosation spendet, wenn die erforderliche Schadensregulierung gering ausfällt. 

Knapp 2 ½  Jahre später hat das Unternehmen im Rahmen seiner Internationalisierung nun auch in Deutschland den Vertrieb über seine App aufgenommen.=>VersicherungsJournal 12.6.2019. Die Versicherung arbeitet auch hier weitgehend automatisiert und nur über das Internet. Folglich können Kunden auch nur per mail mit dem Versicherer in Kontakt treten, was dann auch im Schadensfall auch für die mandatierte Anwaltschaft gilt.

Über die in den Niederlanden ansässige Lemonade Insurance N.V. sollen digital-affine Interessenten bereits eine Hausrat- und Privat-Haftpflicht-Versicherung (nur in Kombination mit der Hausrat-versicherung) über die entsprechende App abschließen können.

Allerdings mit der sehr unüblichen Beschränkung einer maximalen Schadenerstattung von 2.000 Euro pro Gegenstand in der Hausratversicherung. Teurere Dinge müssen extra eingeschlossen und vom Lemonade-Team genehmigt werden. Allerdings ist dafür der einfache Diebstahl -zumindest in der Wohnung-  dort mitumfasst. 

Des Weiteren sind u.a. nicht mitversichert:

  • Bargeld in der Wohnung,
  • Gegenstände an Orten, die nicht zum Versicherungsort zählen, wie z.B. Gegenstände im Gartenhaus,
  • geborgte Gegenstände.

Ebenso liegt Schutz der Privathaftpflicht-Versicherung erheblich unter dem marktüblichen Angebot.

Schäden, die

  • durch Haustiere,
  • mit Booten (auch kleinen)
  • mit Drohnen oder Fluggeräten

verursacht werden, sind nicht versichert, so dass diese Produkte nicht mit den bisherigen Angeboten des deutschen Versicherungsmarktes vergleichbar sind. Im Interesse der Versicherungsnehmer sind daher die Bedingungen vor einem Abschluss im Detail zu vergleichen; doch welcher Laie kann das?

Bei der Haftpflichtversicherung gilt ein Höchstabsicherung bis 10 Millionen, während am Markt 50 Millionen üblich sind.

Risiken für Radfahrer

Bitter ist beispielsweise auch der Ausschluss von Schäden durch motorisierte Fahrzeuge jeder Art sowie keinerlei Schutz für Verkehrsunfälle, die mit einem nicht versicherungspflichtigen Pedelec verursacht werden. Zu beachten ist auch, dass mutwillig begangene Ordnungswidrigkeiten den Versicherungs-schutz aushebeln sollen, unabhängig von ihrer Kausalität.

Die Kooperation zwischen Lemonade und Axa als Rückversicherer in Europa zeigt bereits, dass mit einer Solidarität unter deutschen Versicherern zur Abwehr solcher minimalisierter Versicherungspolicen kaum zu rechnen ist. Seit 2017 ist auch die Allianz an dem Unternehmen beteiligt.

Folglich werden die deutschen Versicherer, wenn der digitale Versicherungsabschluss für diese Produkte erfolgreich ist,  ebenso (Technik bedingte) preiswerte  Produkte anbieten und Services so nah am Kunden anbieten, um den Versicherungsnehmern bereits bei ihren täglichen Problemen Hilfe anbieten, von denen sie selbst noch nichts erahnen. Eine ernsthafte Konkurrenz nicht nur für die Fachanwälte für Versicherungsrecht.

Ein Versicherungsabschluss über Alexa ist zwischenzeitlich ebenso nicht nur denkbar, sondern wird bereits von Ergo angestrebt wie Deutschland-Chef Achim Kassow im Interview mit  „Tagesspiegel  verlautbaren ließ.

Bei einem künftig geplanten Stimmerkennungsprogramm bei Alexa tauchen weitere neue rechtliche Herausforderungen auf, da bisher eine zweifelsfreie biometrische Identifizierung und damit verbundene Deaktivierung von Sprachaufzeichnungen nicht gegeben ist.

Mit dem Ende der analogen Ära im Versicherungswesen, wird das Versicherungsrecht einer Überarbei-tung bedürfen, um den bestehenden Schutz aus der analogen Ära auch bei der digitalisierten Version für die Versicherungsnehmer zu bewahren.

Lemonade ist daher nicht nur eine unmittelbare Konkurrenzgefahr im deutschen Versicherungsmarkt zu den klassischen deutschen Versicherern, sondern birgt mit dem digitalen Wandel auch ein wachsendes Risiko für die Versicherungsnehmer. Somit auch ein wachsendes Betätigungsfeld für die Anwaltschaft, wenn sie den Anschluss nicht versäumt.  Es werden hier diverse rechtliche Instrumente fehlen, um die Rechte der Versicherungsnehmer in der digitalen Welt zu wahren.

Da ja fast jeder Mandant eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung hat, bietet es sich an, diese Entwicklung des Versicherungsmarktes und die mögliche Verringerung des Versicherungsschutzes aktuell zum Anlass zu nehmen, die Mandanten zu informieren. 

Diese Themen Ihren Mandanten bzw. Ihrem gewünschtem Klientel -auch unabhängig von einem konkreten Schadensfall- verständlich nahe zubringen, dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings.

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Deutsche Versicherer zittern vor der digitalen Konkurrenz -   ASS COmpact 16.7.2019

Eine Entscheider-Umfrage des Softwareherstellers Camunda kommt zu dem Ergebnis, dass 77% der Manager erklärten, dass online-Abschlüsse die eigenen Erträge am stärksten angreife. Drei Viertel stufen zudem reine Online-Makler als bedrohlich ein. Die digitalen Risiken werden laut Studienheraus-geber höher eingeschätzt als die Folgen der anhaltenden Niedrigzinsen.

=> ASS COmpact 16.7.2019

 

II. Züricher Versicherung - digitales "Ökosystem"

Mitte Juli 2019 hat der Münchener Versicherer den Start einer eigenen Finanzplattform bekannt gegeben. Diese soll als „komplettes Ökosystem für Finanzdienstleistungen aufgebaut werden und auch anderen Unternehmen offen stehen. 

 

III. AXA und ING DiBa - gemeinsame Plattform für Versicherungsprodukte

Nunmehr kooperieren auch die Axa und die ING Deutschland im digitalen Bereich.Ziel sei es, Produkte über eine digitale Versicherungs-Plattform an den Mann oder die Frau zu bringen. Die beiden Unternehmen haben auch bereits ihr erstes gemeinsames Produkt auf den Markt gebracht: Ein „Baufinanzierungs-Schutz“ soll den Todesfall bei Kreditnehmern absichern.

 

IV. Studie „AssCompact AWARD – Gewerbliches Schaden-/Unfallgeschäft 2019

Gemäß der Studie „AssCompact AWARD – Gewerbliches Schaden-/Unfallgeschäft 2019“ wird die Bedeutung des Gewerbegeschäfts für Versicherungsmakler  –wie auch bereits in der Vergangenheit- stetig zunehmen. Insbesondere aus dem Bereich der gewerblichen Schaden-/Unfallversicherungen sowie der Betriebs-/Berufshaftpflichtprodukte und gewerbliche Sachversicherungen.

Zum einen reklamieren die Kunden, dass ihnen vonseiten der Ausschließlichkeits- und Direktvertriebe in Sachen Gewerbegeschäft nur unzulängliche Betreuung zuteil werde. Fehlende fachliche Kompetenz wird als Ursache vermutet. Zudem bedingt die Bestandssicherung und -aufbau eine ansteigende Kundennachfrage.

Zudem ist die Cyberversicherung ein wichtiges Trendprodukt, das noch weit vor den Betriebs-/ Berufshaftpflicht- und den gewerblichen Sachversicherungen rangiert: Nahezu 80% der im Rahmen der AssCompact Studie befragten Makler und Mehrfachagenten sind der Meinung, dass die Cyberversicherung in Zukunft „viel besser“ oder „eher besser“ laufen wird. Knapp die Hälfte der Befragten hat Unternehmen bereits zum Thema Cyberversicherung beraten, knapp drei Viertel davon auch schon Cyberprodukte vermittelt. Ein wachsender Markt, der auch im eigenen anwaltlichen Marketing im Versicherungsbereich besonders beachtet werden sollte. Insbesondere diesbezügliche Weiterbildungsangebote für die Unternehmen bieten eine gute Plattform seine Erkenntnisse zu erweitern oder selbst als Referent seine Kompetenz unter Beweis zu stellen. Der Wunsch nach dem abstrakten Produkt Sicherheit wird im Rahmen der anstehenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen der Digitalisierung noch weiteres zusätzliches Gewicht erhalten.

 

VBain & Company:  Eine neue Ära im Schadensmanagement der Sachversicherer

Der anwaltliche Erfolg im Versicherungsrecht orientiert sich an der erzielten Schadensregulierung für die Mandantschaft. Daher war und ist es bisher von entscheidender Bedeutung, wie schnell der Anwalt über den Unfall seiner Mandantschaft informiert wird. Da der Klient aber oft aus Sorglosigkeit oder Bequemlichkeit in der Regel erst die (Teil-)Regulierung der gegnerischen Versicherung abwartet bevor er mit einer  - streitwertmäßig nicht mehr  lohnenswerten – Restsumme zu einem Anwalt geht, war es im Rahmen des anwaltlichen Marketings stets unser Kanzleibestreben, die Mandanten -unabhängig von einem aktuellen Unfall-  über die Schadensabwicklung generell umfassend zu informieren. Hierzu haben wir unseren Mandanten  für die Sonnenblende in ihrem Auto oder Brieftasche ein „Notfall-Etikett“  geschenkt, das u. a unsere Notfall-Handynummer auswies.

So konnten wir aufgrund der schnellen Benachrichtigung vom Unfallereignis in Eigenregie die Unfallregulierung mit Drittunternehmen direkt übernehmen und entsprechend zeitlich und kostenmäßig steuern. Zudem hatte der Mandant nur einen Ansprechpartner, der unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Leihwagenkosten, den benötigten Gutachter und eine zuverlässige Werkstatt im Griff hatte.

Dies war den Versicherungen ein Dorn im Auge, da 80% der Kosten der Sachversicherung auf Schadensaufwand und –regulierung entfallen. Daher wurden von ihnen diverse Schadensmanagement- und Bonussysteme sowie „Kundenanwälte“ installiert, um die Mandatierung eines selbst gewählten Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer zu vermeiden. Da sträuben sich einem Fachanwalt für Versicherungsrecht alle Nackenhaare.

Doch nun wird es noch spannender. Gemäß der Bains Studie soll mit Hilfe des Claims Excellences Framework der Anteil der aktiv selbst gesteuerten Schadensfälle für die Versicherungen erheblich gesteigert und ihre Kosten um 5 % gesenkt werden; insbesondere durch die Preisreduzierung der eingebundenen Dritt- und Subunternehmen. Ein bereits u.a. bei den Gutachtern neuralgischer Punkt und auch bei den Rechtsanwälten absehbar.

Da gemäß der Umfrage jeder 2. Versicherungsnehmer für mehr Service die Versicherung wechseln würde, wird sich der Wandel der Versicherungen vom Regulierer zum Lösungsanbieter in der Schadensabwicklung aber sehr schnell vollziehen. Da keine andere Leistung einen so großen Einfluss auf die Kunden- zufriedenheit und –loyalität hat wie die schnelle Unterstützung im Schadensfall, müssen auch die Rechtsanwälte häufiger agieren anstatt nur zu reagieren und sich nicht nur auf die Schadensregulierung beschränken. Aufklärung ist hier als anwaltliches Marketing eine wichtige Option.

Entsprechend frühzeitige Informationsmöglichkeiten sind auch gegeben, wenn man mit den Automobilclubs wie dem ADAC zusammenarbeitet.

Insbesondere die fortschreitende Digitalisierung wird maßgeblich dazu beitragen, dass die Versicherungen einen großen Informationsvorsprung erhalten werden. So kann ein vernetztes Fahrzeug heute nicht nur den Fahrzeughersteller über den Unfall sowie Unfallort und –zeit informieren, sondern auch das Serviceunternehmen der betroffene Versicherung, die dann direkt mit der Organisation der Schadensabwicklung beginnen kann bevor überhaupt ein anwaltlicher Erstkontakt erfolgen konnte.

Auch die die Entwicklung der sprachgesteuerten „Helfer“ wie ALEXA wird dazu beitragen , dass die Versicherungen mit entsprechenden Skills den Versicherungsnehmern nicht nur neue Produkte anbieten können, sondern auch dort eine direkte Hilfe bei einem Schadensfall anbieten. Auch hier gilt es über aktive Maßnahmen nachzudenken, damit die Anwaltschaft  nicht „digital“ aus dem Wettbewerb im rechtlichen Beratungsmarkt geworfen wird. (https://www.jur-difference.de/Fachanwalt+und+Werbe-Ideen/FA+fuer+Versicherungsrecht+-+Mandatsakquisition/)

 

 VI. Control ExpertFahrzeugbesichtigung durch Gutachter überflüssig?

Auch Control Expert möchte mit Hilfe von General Atlantic die Schadensabwicklung bei Kfz-Schäden digitalisieren, um eine schnellere Schadensabwicklung zu ermöglichen und vermeintliche "Tricksereien" von Kfz-Werkstätten zu vermeiden. Die eingesetzte Software hat schrittweise gelernt, die diversen klassischen Reparaturteile wie z.B. Stoßstangen, Kotflügel etc. wiederzuerkennen und intakte von beschädigten Teilen zu unterscheiden. Zwischenzeitlich ist die Digitalisierung so weit, dass mit Hilfe von Bildern und hinterlegten Preisen der Reparaturaufwand -ohne gutachterliche Besichtigung vor Ort- kalkuliert werden könnte. Auch die im Auto gespeicherten Telematikdaten werden dazu ausgewertet, um den Schadensumfang zu ermitteln.Es werden zwei Versionen angeboten, zum einen easyclaim für die Versicherungen, zum anderen easyclaimgo für Autowerkstätten und Autoherstellen sowie Flottenbetreiber.  Diese Vorgehensweise vermeide zudem, dass Gutachter und Autowerkstätten, die Unfallschäden höher ansetzen würden, davon selbst profitieren würden, aber nicht im gleichen Umfang auch die Reparatur des Unfallwagens erfolge. Dem widerspricht der Geschäftsführer des Sachverständigenverbands BVSK Elmar Fuchs vehement. Hier werde vielmehr eine "Kürzungsmaschinerie" eingesetzt, die systematische Kürzungen vornehme, die nicht einer objektiv zu ermittelnden Schadenshöhe entsprechen.  Es bleibt abzuwarten, wie diese Vorgehensweise sich beim autonomen Fahren entwickeln wird.

 

VII. Autonomes Fahren - neue Versicherungsrisiken

Der Trend weg vom Eigentums- und Vermögensschutz und hin zur Absicherung der individuellen Mobilität bedingt auch eine Umstellung der Versicherungswirtschaft.

Der Fokus wird sich bei den Versicherern von der Kfz-Haftpflichtversicherung hin zur Produkthaftpflicht verschieben, wo sich die Frage stellt, ob der heutige Rechtsrahmen ausreicht: So besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs. Sollte also ein autonomes Fahrzeug einen Unfall verursachen, würde demnach zunächst der Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs, ganz unabhängig vom Verschulden, haften. Damit hätte dessen Kfz-Haftpflichtversicherer für den Unfallgeschädigten den Schaden zu regulieren.

Sollte sich hingegen herausstellen, dass der Schaden aufgrund eines Fahrzeugfehlers verursacht wurde, könnte der Kfz-Haftpflichtversicherer eventuell beim Hersteller des Fahrzeugs Regress nehmen. Dann wäre die Schadensregulierung auch bei Unfällen mit Beteiligung von autonomen Fahrzeugen geregelt.

Aber mit den selbstfahrenden Autos sind zudem neue Risiken zu erwarten. So stellt sich die Frage nach der Datensicherheit der elektronischen Systeme in den Autos mehr denn je. „Selbstfahrende Autos, die per Software überwacht und gesteuert werden, können ein attraktives Angriffsziel von Hackern sein, die durch Manipulationen enorme Schäden anrichten. Cyber-Versicherungen werden dann eine ganz andere Rolle spielen als heute“, sagt Axel Theis vom Konzernvorstand der Allianz.

 

VIII. InsurTech-Branche - Getsurance bietet Krebsversicherung

Die InsurTech-Branche boomt; sie sind längst nicht mehr vom Markt wegzudenken und die Investitionen in diese neuen Marktteilnehmer steigen weltweit. Aber nicht alle Versicherer und Makler sehen einen strategischen Nutzen in einer Zusammenarbeit mit den neuen Playern und setzen mehr auf  Self-Made-Digitalisierungsmaßnahmen. Lediglich 8% der befragten Versicherer und Makler haben externe Lösungen von InsurTechs eingebunden wie aus dem „Branchenkompass Insurance 2019“ des Beratungsunternehmens Sopra Steria Consulting  hervorgeht. Teilweise fehlt es aber auch an den technischen, organisatorischen und kulturellen Voraussetzungen laut Christian Diemaier, Leiter des Geschäftsbereichs Insurance von Sopra Steria Consulting. Zum anderen fürchten oder erleben Gesellschaften bereits, dass sie den Draht zu ihren Kunden zu verlieren. Von einer Degradierung zu reinen Lieferanten ist gar die Rede.

Laut der ad cubum-Untersuchung „Digitale Versicherung 2019“ sind aber bereits 69 Prozent der Bundesbürger bereit, Versicherungen komplett online abzuschließen. 70 Prozent haben das bereits einmal getan. 

Daher steht diese Szene bei Versicherern und Vermittlern unter Beobachtung. Reine Online-Vertragsverwaltungsportale mausern sich zu digitalen Maklern. Echte Vollversicherer mit BaFin-Lizenz wie Neodigital positionieren sich auf dem Markt und schließlich entdecken Insurtechs Produktnischen, wie etwa Getsurance u.a. mit der Krebsversicherung.oder BU-Versicherung getsurance.

Zeitgemäße und evt. relevanteste Instrument zur Kundenbindung könnte künftig eine eigene Kunden-App sein. So haben InsurTechs wie Clark oder WeFox derartige Medien zum zentralen Kern ihrer Geschäftsmodelle gemacht. Mit ihnen ist eine schnelle Kommunikation möglich und es können Versicherungsprodukte individueller angeboten werden. 

Konzerne wie Allianz, Baloise, Zurich, Ergo und Münchener Rück zeigen sich Internetaffiner als kleinere Versicherungsgesellschaften. So hat zum Beispiel die Zurich-Versicherung das InsurTechs Dentolo übernommen, um sich einen leichteren Einstieg in das Zahnzusatzgeschäft zu verschaffen. Für den Versicherungsrechtler stellt sich hier wohl immer wieder die Frage nach einer Versicherungsnehmer freundlichen und insbesondere nachvollziehbaren Kommunikation über Vertragsabschluss und Folgekorrespondenz.

 

IX.Mailo AG

Die Arbeitswelt ist im Wandel und ein weiterer digitaler Versicherungsanbieter geht mit.

Die mailo Versicherung AG hat ihr Angebot nun um eine Lösung für die Risiken des Büroalltags erweitert. Sie bietet ab sofort für rund 150 verschiedene Arten von Bürobetrieben eine Büro-Versicherung für Unternehmer, Selbstständige und Freelancer an. 

Der digitale Gewerbeversicherer sichert seine Kunden gegen Mietsachschäden und Schlüsselverlust ab. Zudem ist die Büroausstattung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl versichert. Elektronische und mobile Geräte sind bis zu 100.000 Euro geschützt – und zwar auch unterwegs. Des Weiteren  deckt die Büro-Versicherung auch Strafverteidigungskosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro ab und Schadenersatzforderungen bis zur Versicherungssumme, nebst Abwehr unberechtigte Forderungen geegen ihre Versicherungsnehmer.

Die mailo AG ist ein BaFin-zugelassener und -reguierter Versicherer für den gewerblichen Bereich, der Rückversichert ist durch Munich RE und Deutsche Rück.

 

X. CLARK - digitales Versicherungsmanagement

Ein neues Start Up ist in der bisher etablierten Versicherungsbranche erfolgreich innerhalb von 3 Jahren durch gestartet und zum Marktführer für digitales Versicherungsmanagement in Deutschland geworden.  Die Nachrichtenagentur Bloomberg bezeichnet CLARK gar als eines der 50 vielversprechendsten Start-ups der Welt. 2015 wurde CLARK gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, Versicherungen zu digitalisieren und das komplexe Thema für die Generation der Digital Natives aufzuschlüsseln. Inzwischen nutzen über 150.000 Kunden dieses Programm und verwalten ihre Versicherungen online mit dieser kostenlosen CLARK-App - ganz ohne Papierkram, was bisher so kaum vorstellbar war. Das Modell von CLARK setzt auf schnelle Verarbeitung großer Datenmengen und einen auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittenen Service: Innerhalb von zwei Minuten soll ein Robo-Advisor über 10.000 Tarifen die besten Angebote heraus und ermitteln können, wie sich die bestehende Versicherungssituation des Nutzers optimieren lässt. Um das zu ermöglichen, arbeitet CLARK eng mit mehr als 160 Versicherungsunternehmen zusammen. Eine so hohe Vergleichsquote ist bisher auf dem Makler-Markt nicht üblich gewesen und schafft eine besonders interessante Transparenz, wenn alle relevanten Eckdaten einbezogen werden können und nicht allein der Preis ausschlaggebend ist für die Auswahl. 

Darüber hinaus soll der Robo-Advisor auch laufend nach besseren Angeboten suchen und  den Nutzer per In-App-Messenger benachrichtigen, wenn der Wechsel gerade günstig ist. CLARK-Kunden sollen auf diese Weise bis zu 51 Prozent ihrer Versicherungsbeiträge sparen. Auch wird dem  Kunden in der App angezeigt, wie viel Provision Clark als digitaler Makler bekommt.  FOCUS-MONEY kürte die App deshalb schon 2017 zum „fairsten digitalen Versicherungsexperten“,  die Tester von Finanztest sehen aber vor allem Probleme bei Datenschutz, AGB und Beratungsqualität.  Fraglich sind  ggfs. auch die einzuhaltenden Wartezeit bei Versicherungsverträgen und somit zu beachtende Kündigungs-fristen sowie die  Risikofragen bei der Gesundheitsvorsorge.

Im eigens entwickelten „Versicherungs-Cockpit“ der kostenfreien App können Nutzer ihre Policen anschließend selbst managen und behalten die volle Kontrolle über ihre Verträge. 

E. Cyberkriminalität 

I. Cyberkriminalität und Kreditvergabe

Dieser vorstehend geschilderte versicherungsrechtliche Absicherungsbedarf gegen Cyberkriminalität wird durch die Schutzbedarfsfeststellung bei der Kreditvergabe noch erheblich zunehmen, da für die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit  die existenzielle Absicherung der "Datenräume" des Unter-nehmens wesentlich ist für die Kreditwürdigkeit.

 

IISilent Cyber Risiken in bestehenden traditionellen Sach- und Haftpflichtdeckungen oder Abschluss einer neuen Versicherung?

Ein aktuelles Betätigungsfeld für die Fachanwälte für Versicherungsrecht

Hacker Angriffe richten sich heutzutage nicht nur gegen Banken oder Großkonzerne, sondern auch gegen mittelständische und kleinere Unternehmen, da sie nicht hinreichend geschützt sind, aber datentechnisch ebenso sensibel sind. „Es gibt zwei Arten von Unternehmen“, hat FBI-Chef Robert Mueller einmal gesagt: "Die, die gehackt wurden – und die, die es noch werden."

Im Allianz Risk Barometer, dem Ranking der größten Unternehmensrisiken weltweit, rangiert die Gefahr aus dem Cyber-Raum seit Jahren auf einem der drei Spitzenplätze. Die Cyber-Kriminalität belastet die Weltwirtschaft laut Studien mit fast 500 Mrd. US-Dollar jährlich. Vorsichtige Schätzungen gehen allerdings davon aus, dass in Deutschland nur rund 7000 von rund 3,6 Millionen deutschen Firmenkunden bereits gegen einen Hacker-Angriff geschützt sind.

Die Betriebsunterbrechungsdeckung greift hier in der Regel nicht, wenn durch den Hackerangriff  kein Sachschaden verursacht wurde. Auch Kosten für IT-forensische Dienstleistungen oder die Information betroffener Kunden werden davon nicht gedeckt.  Damit decken die klassischen Betriebsversicherungen viele Risiken aus Verletzungen der Informationssicherheit nur unzulänglich ab. Andererseits können sich aber auch potenzielle Versicherungsschäden aus Cybergefahren realisieren, die sich aus konventionellen Sach- und Haftpflichtversicherungen ergeben, welche aber nicht speziell für die Deckung dieser Risiken konzipiert wurden, sog. Silent Cyber. Diese Vorfälle zeigen, dass neben einer dedizierten Cyberversicherung eine Vielzahl von anderen Sparten von Cyber-Schadensereignissen betroffen sein können, etwa die Bereiche Sachversicherung, Betriebs-unterbrechung, Errors & Omissions, oder Kidap & Ransom. Sogenannte „Silent Cyber“-Risiken in konventionellen Schaden-/Unfallversicherungen sorgen daher bei Maklern und Versicherern gleichermaßen für Unbehagen und Klärungsbedürfnis bei den Kunden.

Folglich entwickelt sich hierzulande die Cyberversicherung als eine eigenständige Produktkategorie. Munich Re schätzt, dass der weltweite Cyberversicherungsmarkt, dessen Volumen derzeit auf vier bis fünf Mrd. US-Dollar taxiert wird, sich bis 2020 auf acht bis neun Mrd. US-Dollar verdoppeln könnte. Bei der AGCS beziehen sich in Deutschland mittlerweile über 50 Prozent der Anfragen über Financial Lines-Produkte hinweg auf Cyber.  Die Gefahr scheint zumindest bei den Unternehmen erkannt.

Diese Bedarfsentwicklung  erfordert aber auch von den Versicherungen ein entsprechendes Know How sowie vorsorgliche Reaktionen: Zum einen ist das sich ständig wandelnde und schwierig zu modellierendes Cyberrisiko fassbar zu machen. Zum anderen ist die Kumulgefahr der potenziell systemischen Cyberrisiken einzudämmen. Und zu guter Letzt sind die die sogenannten stillen Cyber Exponierungen in traditionellen Sach- und Haftpflichtdeckungen zu regeln. Da die meisten heute noch bestehenden Versicherungsverträge in einer Zeit entwickelt wurden, in der Hackerangriffe noch keine Rolle spielten, ist die Deckung von Cyberrisiken in den wenigsten der herkömmlichen Sach- und Haftpflichtdeckungen bewusst vorgesehen.  

Folglich wollen die Versicherungen klarzustellen, in welchem Umfang Cyberrisiken in herkömmlichen Policen gedeckt werden und für welche Szenarien eine spezielle neue Cyberversicherungslösung notwendig ist. Eine Aktualisierung  der bestehenden Versicherungsverträge ist daher absehbar und von den FA für Versicherungsrecht zu prüfen, inwieweit Deckungslücken bestehen oder die bestehenden Versicherungsverträge entsprechend zugunsten der Versicherungsnehmer ausgelegt werden können. Daher ein weiteres hochaktuelles Betätigungsfeld im Cyber-Umfeld für die Fachanwälte für Versicherungsrecht.

Für viele Unternehmen wird diese Versicherung die Feuerversicherung des 21. Jahrhunderts sein.

Grundsätzlich decken die neuen Cyber-Policen die Kosten ab, die Unternehmen durch Hacker- und Schadsoftware-Angriffe, Cybererpressung und Datendiebstahl entstehen. Es geht aber nicht nur um Schadenersatzansprüche der Betroffenen, sondern auch um die Kosten für den Einsatz von IT-Forensikern, Technikern, Anwälten und PR-Beratern. Neben Hiscox und AGCS bieten auch HDI, AIG und Gothaer an, viele dieser Kosten über Cyberpolicen zu versichern. Die Angebote der verschiedenen Gesellschaften sind jedoch völlig unterschiedlich und für die Kunden deshalb schwer vergleichbar. Lt. Sabine Pawig-Sander vom Spezialmakler Erichsen "strukturiert jeder Versicherer seine Deckung anders". Dazu kommt, dass die Versicherer regelmäßig in kurzen Abständen die Bedingungen überarbeiten,  um sie an erkannte Risiken anzupassen. Zwar hat der GDV Musterbedingungen herausgegeben, doch der Wettbewerb um die Kunden verlagert sich gerade vom Preis auf die Bedingungen", laut Pawig-Sander. 

F. Versicherungsbetrug durch Digitalisierung

Mittels computerbasierter Auswertungen können Schadensfälle nicht nur effizienter bearbeitet werden, es entstehen auch neue Analyseverfahren zur Betrugsaufdeckung, da hier die Manipulation von Belegen durch digitale Programm erheblich zugenommen hat. So zum einen die Bild- und Textforensik, da sie sowohl Bild- als auch Textmanipulationen erkennt –Veränderung des Rechnungsbetrages, etc.-, als auch die doppelte Einreichung eines Belegs bei der Versicherung. Hier ist nun sogar eine versicherungsübergreifende, datenschutzkonforme Datenbank angedacht. 

Auch bei den zehn größten privaten Krankenversicherer in Deutschland, käme man bereits auf einen jährlichen Schaden in Höhe von 200 Millionen Euro lt. Jan Franke, Gründer des Jenaer Unternehmens Ico-Lux, das sich auf Betrugserkennung spezialisiert hat. Mittels Computer-Vision-Technologie und KI-Algorithmen werden die erstellten Bilddateien auf Indikatoren wie Schriftarten, Liniendicken oder die Logos von Ärzten abgeklopft und über 100 Merkmale überprüft. 

Auch Social-Media- und Verkaufsplattformen im Internet werden zwischenzeitlich zur Aufklärung von Versicherungsbetrügereien durchsucht. Das niederländische Start-up Brightmaven hat eine Software entwickelt, die gestohlene Fahrzeuge, Boote oder Maschinen weltweit suchen und nachverfolgen kann. Mithilfe von Big Data, künstlicher Intelligenz und klassischer Ermittlungsarbeit durchsucht „Sjerlok“ internationale Datenbanken, Portale und soziale Netzwerke und findet so manches Diebesgut wieder

Das amerikanische StartUp Lemonade, das seit Juni 2019 auch in Deutschland Hausrat- sowie Privathaftpflichtversicherungen (s.o. Versicherungsmarkt und Digitalisierung) vertreibt, versucht es mit Verhaltenspsychologie. Die  Versicherungsnehmer müssen, bevor sie ihren Schaden melden können, zuerst in der App bestätigen, dass ihr Anliegen aufrichtig ist. Priming nennt man diese Art der Beeinflussung, bei der mittels eines Vorreizes die Richtung der weiteren Gedanken beeinflusst werden soll. Zudem muss der Kunde sein Anliegen mithilfe eines Selfie-Videos schildern. Auch hierdurch sinke die Wahrscheinlichkeit für einen Betrug, zeigt sich Lemonade überzeugt, die hierzu mit dem bekannten Psychologen  Dan Ariely zusammenarbeiten.

In Deutschland wird bei zahlreichen Versicherungen über die Produktgestaltung versucht Prävention zu betreiben, indem u.a. durch eine Beitragsrückgewähr bei Schadensfreiheit gewährt wird.

 

G. Versicherungsrecht und ALKOHOLABHÄNGIGKEIT

Für Suchtkranke sieht das deutsche Recht zahlreiche Hilfsmöglichkeiten sowie Regelungsmaßnahmen vor.
So sind die Entzugsbehandlung als akutmedizinische Behandlung und die Entwöhnungsbehandlung als Rehabilitationsmassnahme, zwei unterschiedliche Besonderheiten des deutschen Sozialrechts. Leistungsträger der Entzugsbehandlung ist bei erfolgreicher Antragstellung in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung, bei der Entwöhnung meist die gesetzliche Rentenversicherung (SGB IX,VI und V).
 
Das Zivilrecht mit den Regelungen zum Betreuungsrecht regelt die ggfs. fragliche Geschäftsfähigkeit eines Alkoholkranken, § 1896 ff. BGB sowie die ggfs. anzuordnende erforderliche Betreuung.  
Das Verkehrsrecht regelt die Fahrtüchtigkeit und Fahrgeeignetheit bei Alkoholabhängigkeit.  
Das Strafrecht regelt die Frage der Schuldfähigkeit sowie den Massregelvollzugvollzug.
Unter www.dhs.de  sind Anlaufstellen für diverse Hilfsangebote u.a. ausgewiesen sowie diverse Literaturhinweise.  Zudem gibt es einen Fragenkatalog, mit dem das Risiko eines bestehenden Alkoholmissbrauch analysiert werden kann, insbesondere auch die damit verbundenen Gefahren für den Arbeitplatz  (https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/2017_Suchtprobleme_am_Arbeitsplatz.pdf).
 
H. Rechtsprechung im Versicherungsrecht
Das BSG hat im vorbenannten Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum sog.Wahltarif Kostenerstattung die gesetzlichen Krankenkassen nicht zu einer Ausdehnung des gesetzlichen Leistungskatalogs ermächtigen, z.B. Krankenversicherung für Auslandsreise, Unterbringung im Ein- oder Zweitbettzimmer. Die Zuständigkeiten für die Zusatzversicherungen sind und bleiben bei den privaten Krankenversicherern.
 
II. kein Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2008 vor Abschluss der Rechtschutzversicherung - unzureichende Widerrufsbelehrung - BGH IV ZR 200/16 v 4.7.2018

Weigert sich eine Bank, den unter Berufung auf eine unzureichende Widerrufsbelehrung erklärten Widerruf eines - vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung- geschlossenen Darlehensvertrages anzuerkennen, so liegt darin erst der Rechtschutzfall. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung stellt hingegen noch keinen Versicherungsfall dar, da er sich ja erst realisiert, wenn die Bank sich weigert, den Widerruf anzuerkennen. Zudem ginge es dem Kläger nicht darum, nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt zu bekommen, sondern den Darlehensvertrag mit der Bank rückabwickeln will.  Dazu macht er geltend, dass ihm sein Widerrufsrecht erhalten geblieben sei.

Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2008 ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer diesen Verstoß begründet, wobei als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommt, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dies ist hier die Weigerung der Bank.

 

III. Fallstricke im Griff 
 Diese Thema ist noch in der Gedankenwerkstatt ))