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B. rechtliche Informationen, I. Nachweistätigkeit des Maklers, § 652 BGB

B. rechtliche Informationen

I. Nachweistätigkeit des Maklers, § 652 BGB

 
Der BGH hat am BGH Urteil vom 21.11.2018, Aktz I ZR 10/18, für die Nachweistätigkeit des vom Verkäufer beauftragten Maklers die Anforderungen an die sorgfältige Ausweisung des Kaufinteressenten konkretisiert. Es reicht gemäß dieser Entscheidung nicht aus, wenn der Makler nur die juristische Person als Käufer ausweist,  aber nicht auch deren Geschäftsführer benennt,  der dann als gleichzeitiger alleiniger Gesellschafter der Gmbh die Immobilie erwirbt. Die Rechtsprechung, die für den Käufermakler gilt,  sei nicht auf den Verkäufermakler übertragbar. Nach der dort gefestigten Rechtsprechung besteht ein Provisionsanspruch auch dann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem  Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte familien- oder gesellschaftrechtliche Bindung besteht. Im vorliegenden Fall habe aber kein vom Maklerkunde verschiedenener Dritte das Geschäft abgeschlossen, sondern der Verkäufer selbst. Der Makler werde nicht für den Erfolg schlechthin honoriert,  sondern für den Arbeitserfolg. Dies habe der Makler für den tatsächlichen Käufer, den Gesellschafter,  im vorliegenden Fall nicht nachweisen können.