Aktuell hat nun das BMAS die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Diese Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden soll. So können Betriebe, die die vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzten, davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. 
 
II. COVID-19-Erkrankung Arbeitsunfall oder Berufskrankheit???
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erreichen derzeit vermehrt die Frage, ob Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind.
Der Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), erklärt hierzu:
Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:
- der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt,
- eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen,
- bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder 
  einem größeren Infektionsausbruch,
- Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine
  Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes
  Formular zur Verfügung.
- Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein.
  Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen
  oder zum Tode geführt hat.
 
Siehe hierzu auch den Artikel in der Versicherungswirtschaft
https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3980600?cce=em5e0cbb4d.%3ANca87g8iQPUAUGIsfXSMAB&link_position=digest&newsletter_id=74924&toolbar=true&xng_share_origin=email
 
 
III. Konjunkturpaket  - Corona-Überbrückungshilfe
Seit dem 10.8.2020 können sich auch Rechtsanwälte an der digitalen Online-Plattform des BMWI anmelden, um entsprechende Anträge für Überbrückungshilfen zugunsten ihrer Mandanten zu beantragen. Erfreulicherweise  wurde zudem die Frist zur Antragstellung bis zum 30.9.2020 verlängert 
 
C. Praktische Alltagshilfen
Der Hauptübertragungsweg für das neue Coronavirus ist die respiratorische Aufnahme von virusbehafteten Partikeln. Diese können beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen und in  Mund und Nase des nächsten Menschen gelangen. Nach bisherigen Erkenntnissen reduziert das Tragen eines Mundschutzes die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung.
 
Nun vermuten Wissenschaftler ähnliche Effekte bei regelmäßigem Gurgeln vermuten: In Laborexperimenten untersuchten sie acht verschiedene Mundspüllösungen, darunter Varianten mit den Wirkstoffen Ethanol, Dequaliniumchlorid, Benzalkoniumchlorid, Povidon-Iod und ätherischen Ölen.

Es ist zwischenzeitlich wohl bekannt, dass die Außenhülle der Viren empfindlich ist gegenüber verschiedenen Alkoholen. Nun sollen aber auch andere Wirkstoffe eine gute antivirale Wirksamkeit bei einer Anwendung in der Mundhöhle zeigen. Nach nur 30 Sekunden – das ist die empfohlene Anwendungszeit zur Zahnfleischpflege – soll der Virustiter bis unterhalb der Nachweisgrenze gesenkt werden, so das veröffentlichte Ergebnis der Laborexperimente. Getestet wurde im Reagenzglas.

Ein weiterer Hoffnungsschimmer, wenn sich dies auch im Alltag bestätigen sollte.