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BLOG VERKEHRSRECHT - Zusatz-Infos

Dieser Blog besteht  derzeit aus 5 Sparten

A. Zusatzinformation zu den Werbeartikel für den FA für Verkehrsrecht 

I.  anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

II. Unfallmandat und Unfallregulierung

III. Alkoholmissbrauch und Verkehrsrecht

IV. 1.Falschparker auf privatem Parkplatz

2. Fangprämie für Falschparker

 

B. Anwaltliches Marketing nach Jahreszeiten

I. Reisezeit - Klagezeit

1. Flugverspätungen - auch für Anwaltskanzleien wieder attraktiv

 

 C. Digitalisierung in der Schadensregulierung

I.Bain & Company:  Eine neue Ära im Schadensmanagement der Sachversicherer

II. Control ExpertFahrzeugbesichtigung durch Gutachter überflüssig?

III. Autonomes Fahren - neue Versicherungsrisiken

IV. Elektro-Autos

1. private Wallboxen - öffentliche Förderung

D.  Radverkehr & Strassenverkehr

E. Rechtsprechung

I. MietwagenkostenBGH Urteil v 12.2.2019 zu Aktz. VI ZR 141/18

 

F. Humor

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A. Zusatzinformation zu den Werbeartikel für den FA für Verkehrsrecht

I.  anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

Das Verkehrsrecht ist als Teil des Verkehrswesens einer sehr detaillierten Gesetzgebung unterzogen und zudem sehr komplex, da es sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. 
- Zum öffentlichen Verkehrsrecht zählen das Verkehrsverwaltungsrecht, das Verkehrsstraf- und -bußgeldrecht. 
- Das private Verkehrsrecht lässt sich unterteilen in Verkehrsvertrags- und Verkehrshaftungsrecht. 

- Das besondere Verkehrsrecht gliedert sich In Anlehnung an die verschiedenen Verkehrsträger in:* Schienen-, Straßen und Wasserverkehrsrecht, Seerecht sowie * Luftfahrtrecht. 

Diese Themen Ihren Mandanten bzw. Ihrem gewünschtem Klientel -auch unabhängig von einem konkreten Schadensfall- verständlich nahe zubringen, dient in vielfältiger Weise der gezielten anwalt-lichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings. Zur werblichen Unterstützung Ihres individuellen anwaltlichen Marketing-Konzeptes und gezielten  Mandantengewinnung, Mandantenbindung und mandantschaftlicher Weiterempfehlung im Verkehrsrecht bieten wir Ihnen -an der Praxis Ihrer Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht sowie Anwaltschaft orientiert- Werbemittel, give aways und Präsente, die nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert und gestaltet werden.

Auch eine => Kanzleiveranstaltung bzw. =>Catering kann zum Beispiel speziell auf das Verkehrsrecht ausgerichtet werden. Wir stehen Ihnen gerne mit weiterem Rat und Tat zur Seite. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter info@jur-dfference.de

II. Unfallmandat und Unfallregulierung

Bei Unfallmandaten sind  aufgrund der oft zahlreichen Beteiligten dieverse anwaltliche Beratungspflichten zu beachten 

  • Obliegenheiten gegenüber Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherung (ARB 2012)
     
  • Grundsätze der Schadenminderungspflicht und ihre Umsetzung in der Praxis,
  • die diversen Schadenpositionen (Sach- und Personenschaden),
  • Mietwagenkosten: Mietpreisspiegel und neueste BGH Rspr
  • Schadenersatzansprüche mittelbar Geschädigter,
  • Haushaltsführungsschaden,
  • Anwaltsgebühren,
  • weitere Einrichtungen, die im Rahmen der Unfallregulierung regelmäßig eine Rolle spielen 
  • Besonderheiten bei Unfällen im Ausland bzw. Inlandsunfälle mit Auslandsbeteiligung

Hier gibt es diverse (preiswerte) Literatur, die nicht nur dem Anfänger gute Hilfestellungen mit Checklisten, Musterklagen und Musterschriftsätzen bietet und unter vorstehenenden Stichwörtern gut zu finden ist. Aufgrund der Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Autoren kann man auch nachvollziehen, ob die Ratgeber für die Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft geschrieben wurde oder zum Beispiel von Anwälten, die vermehrt die Versicherungsnehmerseite vertreten. Dies ist insbesondere bei Kommentaren zum VVG relevant. 

III. Alkoholmissbrauch und Verkehrsrecht

Diese Seite ist noch in der Gedankenwerkstatt.  Wir verweisen zu weiteren Informationen auf die Seite des www.DHS.de. 

IV. Falschparker auf privatem Parkplatz

1. Wer ärgert sich nicht, wenn der eigene Firmenparkplatz von Fremden unbefugt benutzt wird? Wenn zB ein Autohaus seinen Fuhrpark auf dem nahegelegenen Supermarktparkplatz abstellt, da es nicht über ausreichende Stellfläche verfügt.Die Polizei ist hier nicht zuständig, da es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt.

Daraus hat sich zwischenzeitlich ein neues Geschäftsmodell entwickelt. Mit einem Hinweisschild weist der Eigentümer auf die von ihm eingeräumten Nutzungsbedingungen  sowie die Konsequenzen bei entsprechendem Verstoß hin. Oft sogar mit der Androhung, das das unberechtigt abgestellte Fahrzeug abgeschleppt wird. Dies ist auch völlig legal, da der Fahrer, der auf Privatgelände parkt, damit einen Vertrag mit dem Eigentümer abschließt und die entsprechenden AGB's akzeptiert, wenn die Beschilderung klar ersichtlich und eindeutig ist. Folglich können die Parkplatzeigentümer auch privat die Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber Falschparkern umsetzen und dafür Fremdfirmen mit der Überwachung beauftragen. Da der private Eigentümer selbst nicht auch die Abschleppkosten vorzufinanzieren will sowie das Risiko, sich diese vom unbefugten Fremdparker wiederzuholen, nehmen die von ihm beauftragten Abschleppunternehmen das Fahrzeug mit und rücken es erst wieder raus, wenn die Abschleppkosten gezahlt wurden. Dieses geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist lt BGH auch gerechtfertigt. 

Zwar kann das Geld auch beim Amtsgericht hinterlegt werden bis die Höhe der angemessenen Abschleppkosten geklärt ist, aber dies ist in der Regel kaum mit dem Verfügungsbedarf des Halters vereinbar. So das der Fahrer das Klagerisiko trägt, wenn ihm die Abschleppkosten unangemessen hoch erscheinen. 

2. Fangprämie für Falschparker

Die von  der Fa. Park Collection versprochene "Fangprämie" mit den geltend gemachten Folgekosten gegenüber dem Falschparker ist sicherlich eher in Frage zu stellen. Zitat

Der Parkplatzeigentümer braucht nur ein Foto zu machen und an Park Collect zu versenden. Düse schickt eine Zahlungsaufforderung an den Halter und macht ca 40,00 € geltend für eine gütliche Einigung, weitere 5,00 € für die Haltergebührenermittlung sowie zusätzliche 80,00 € für die Rechtverfolgungskosten.

Dem folgt unmittelbar dann noch unmittelbar ein anwaltliches Schreiben eine Unterlassungserklärung abzugeben und auch die Anwaltskosten dieser Kanzlei noch zusätzlich zu tragen. Daher kann man im Rahmen des anwaltlichen Marketings den Klienten aus Vorsorge nur raten, beim angemahnten Falschparken auf Privatgelände sofort gegenüber dem Parkplatzeigentümer eine solche Unterlassungserklärung abzugeben, wenn man diesen Parkplatz sicherlich nicht mehr nutzen will. Ansonsten macht ein Widerspruch nur Sinn, wenn das Hinweisschild nicht deutlich wahrnehmbar ist, die Kosten unangemessen hoch sind oder der Halter nicht selbst gefahren ist. Denn dann hat er selbst ja keinen Vertrag mit dem Parkplatzeigentümer geschlossen.

 

B. Anwaltliches Marketing nach Jahreszeiten

Die mit den Jahreszeiten verbundenen unterschiedlichen Aktivitäten in der Gesellschaft bieten immer wieder neue Themen, die mit einem gezielten anwaltlichen Marketing aufgegriffen werden können. Dies gilt nicht nur für das Reiserecht wie nachstehend beispielhaft dargelegt, sondern auch für das Verkehrsrecht,  Jagdrecht, Baurecht und viele andere Rechtsgebiete wie hier im Blog nach und nach zur jeweiligen Jahreszeit aufgezeigt werden wird. Mit einigen aktuellen Bildern jeweils ein neuer Eycatcher auf Ihrer Kanzlei-Webside mit interessanten aktuellen praktischen und rechtlichen Informationen. 

I. Reisezeit - Klagezeit

1. Flugverspätungen - auch für Anwaltskanzleien wieder attraktiv

Flugverspätungen sind insbesondere bei dem Start in den Urlaub ein besonderes Ärgernis und entsprechende Schadensersatzklagen haben Hochkonjunktur durch spezialisierte Klagefirmen mit den Portalen wie Flightright oder Fairplane. Daher sind diese Mandate für die "normale" Kanzlei inzwischen uninteressant geworden. Verirrt sich dennoch ein Mandant in Ihre Kanzlei, ist der Verweis auf diese Portale sicherlich mit dem eigenen anwaltlichen Marketing nicht in Einklang zu bringen. Laut Einschätzung des Deutschen Richterbundes wird für 2019 mit mehr als 90.000 Klageverfahren gerechnet, da diese Rechtsdienstleister im Internet massiv um neue Mandate betroffenener Flugkunden werben. Das finanzielle Risiko ist dabei für sie bis auf die Dienstleistungspauschale minimiert.

Doch nun gibt es eine Alternative ohne diese Abzüge durch Dienstleister einen Schadensersatz zu erhalten, die auch die Anwaltskanzleien wieder ins Spiel bringt.

Mit der neuen APP "Flugärger" der NRW-Verbraucherzentrale können die Flugkunden selbst prüfen, ob sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung haben. Ist dies positiv beschieden, kann der Kunde über diese APP die Airline per mail anschreiben, um seine Entschädigungsforderung geltend zu machen. Wird dies von der Fluggesellschaft angelehnt, kann er sich ebenfalls per APP an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin wenden. Kommt es vor der Schlichtungsstelle zu keiner EInigung, so steht dem Fluggast weiterhin der Weg zum Anwalt oder Dienstleister offen. Eine gute Möglichkeit, den Mandanten zunächst diesen Schlichtungsweg zu eröffnen, bei der Schlichtung zu beraten und beim Scheitern, die Klage für den Mandanten einzureichen. 

 

C. Digitalisierung in der Schadensregulierung

I.Bain & Company:  Eine neue Ära im Schadensmanagement der Sachversicherer

Der anwaltliche Erfolg im Versicherungsrecht orientiert sich an der erzielten Schadensregulierung für die Mandantschaft. Daher war und ist es bisher von entscheidender Bedeutung, wie schnell der Anwalt über den Unfall seiner Mandantschaft informiert wird. Da der Klient aber oft aus Sorglosigkeit oder Bequemlichkeit in der Regel erst die (Teil-)Regulierung der gegnerischen Versicherung abwartet bevor er mit einer  - streitwertmäßig nicht mehr  lohnenswerten – Restsumme zu einem Anwalt geht, war es im Rahmen des anwaltlichen Marketings stets unser Kanzleibestreben, die Mandanten -unabhängig von einem aktuellen Unfall-  über die Schadensabwicklung generell umfassend zu informieren. Hierzu haben wir unseren Mandanten  für die Sonnenblende in ihrem Auto oder Brieftasche ein „Notfall-Etikett“  geschenkt, das u. a unsere Notfall-Handynummer auswies.

So konnten wir aufgrund der schnellen Benachrichtigung vom Unfallereignis in Eigenregie die Unfallregulierung mit Drittunternehmen direkt übernehmen und entsprechend zeitlich und kostenmäßig steuern. Zudem hatte der Mandant nur einen Ansprechpartner, der unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Leihwagenkosten, den benötigten Gutachter und eine zuverlässige Werkstatt im Griff hatte.

Dies war den Versicherungen ein Dorn im Auge, da 80% der Kosten der Sachversicherung auf Schadensaufwand und –regulierung entfallen. Daher wurden von ihnen diverse Schadensmanagement- und Bonussysteme sowie „Kundenanwälte“ installiert, um die Mandatierung eines selbst gewählten Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer zu vermeiden. Da sträuben sich einem Fachanwalt für Versicherungsrecht alle Nackenhaare.

Doch nun wird es noch spannender. Gemäß der Bains Studie soll mit Hilfe des Claims Excellences Framework der Anteil der aktiv selbst gesteuerten Schadensfälle für die Versicherungen erheblich gesteigert und ihre Kosten um 5 % gesenkt werden; insbesondere durch die Preisreduzierung der eingebundenen Dritt- und Subunternehmen. Ein bereits u.a. bei den Gutachtern neuralgischer Punkt und auch bei den Rechtsanwälten absehbar.

Da gemäß der Umfrage jeder 2. Versicherungsnehmer für mehr Service die Versicherung wechseln würde, wird sich der Wandel der Versicherungen vom Regulierer zum Lösungsanbieter in der Schadensabwicklung aber sehr schnell vollziehen. Da keine andere Leistung einen so großen Einfluss auf die Kunden- zufriedenheit und –loyalität hat wie die schnelle Unterstützung im Schadensfall, müssen auch die Rechtsanwälte häufiger agieren anstatt nur zu reagieren und sich nicht nur auf die Schadensregulierung beschränken. Aufklärung ist hier als anwaltliches Marketing eine wichtige Option.

Entsprechend frühzeitige Informationsmöglichkeiten sind auch gegeben, wenn man mit den Automobilclubs wie dem ADAC zusammenarbeitet.

Insbesondere die fortschreitende Digitalisierung wird maßgeblich dazu beitragen, dass die Versicherungen einen großen Informationsvorsprung erhalten werden. So kann ein vernetztes Fahrzeug heute nicht nur den Fahrzeughersteller über den Unfall sowie Unfallort und –zeit informieren, sondern auch das Serviceunternehmen der betroffene Versicherung, die dann direkt mit der Organisation der Schadensabwicklung beginnen kann bevor überhaupt ein anwaltlicher Erstkontakt erfolgen konnte.

Auch die die Entwicklung der sprachgesteuerten „Helfer“ wie ALEXA wird dazu beitragen , dass die Versicherungen mit entsprechenden Skills den Versicherungsnehmern nicht nur neue Produkte anbieten können, sondern auch dort eine direkte Hilfe bei einem Schadensfall anbieten. Auch hier gilt es über aktive Maßnahmen nachzudenken, damit die Anwaltschaft  nicht „digital“ aus dem Wettbewerb im rechtlichen Beratungsmarkt geworfen wird. 

 

 II. Control ExpertFahrzeugbesichtigung durch Gutachter überflüssig?

Auch Control Expert möchte mit Hilfe von General Atlantic die Schadensabwicklung bei Kfz-Schäden digitalisieren, um eine schnellere Schadensabwicklung zu ermöglichen und vermeintliche "Tricksereien" von Kfz-Werkstätten zu vermeiden. Die eingesetzte Software hat schrittweise gelernt, die diversen klassischen Reparaturteile wie z.B. Stoßstangen, Kotflügel etc. wiederzuerkennen und intakte von beschädigten Teilen zu unterscheiden. Zwischenzeitlich ist die Digitalisierung so weit, dass mit Hilfe von Bildern und hinterlegten Preisen der Reparaturaufwand -ohne gutachterliche Besichtigung vor Ort- kalkuliert werden könnte. Auch die im Auto gespeicherten Telematikdaten werden dazu ausgewertet, um den Schadensumfang zu ermitteln.Es werden zwei Versionen angeboten, zum einen easyclaim für die Versicherungen, zum anderen easyclaimgo für Autowerkstätten und Autoherstellen sowie Flottenbetreiber.  Diese Vorgehensweise vermeide zudem, dass Gutachter und Autowerkstätten, die Unfallschäden höher ansetzen würden, davon selbst profitieren würden, aber nicht im gleichen Umfang auch die Reparatur des Unfallwagens erfolge. Dem widerspricht der Geschäftsführer des Sachverständigenverbands BVSK Elmar Fuchs vehement. Hier werde vielmehr eine "Kürzungsmaschinerie" eingesetzt, die systematische Kürzungen vornehme, die nicht einer objektiv zu ermittelnden Schadenshöhe entsprechen.  Es bleibt abzuwarten, wie diese Vorgehensweise sich beim autonomen Fahren entwickeln wird.

 

III. Autonomes Fahren - neue Versicherungsrisiken

Der Trend weg vom Eigentums- und Vermögensschutz und hin zur Absicherung der individuellen Mobilität bedingt auch eine Umstellung der Versicherungswirtschaft.

Der Fokus wird sich bei den Versicherern von der Kfz-Haftpflichtversicherung hin zur Produkthaftpflicht verschieben, wo sich die Frage stellt, ob der heutige Rechtsrahmen ausreicht: So besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs. Sollte also ein autonomes Fahrzeug einen Unfall verursachen, würde demnach zunächst der Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs, ganz unabhängig vom Verschulden, haften. Damit hätte dessen Kfz-Haftpflichtversicherer für den Unfallgeschädigten den Schaden zu regulieren.

Sollte sich hingegen herausstellen, dass der Schaden aufgrund eines Fahrzeugfehlers verursacht wurde, könnte der Kfz-Haftpflichtversicherer eventuell beim Hersteller des Fahrzeugs Regress nehmen. Dann wäre die Schadensregulierung auch bei Unfällen mit Beteiligung von autonomen Fahrzeugen geregelt.

Aber mit den selbstfahrenden Autos sind zudem neue Risiken zu erwarten. So stellt sich die Frage nach der Datensicherheit der elektronischen Systeme in den Autos mehr denn je. „Selbstfahrende Autos, die per Software überwacht und gesteuert werden, können ein attraktives Angriffsziel von Hackern sein, die durch Manipulationen enorme Schäden anrichten. Cyber-Versicherungen werden dann eine ganz andere Rolle spielen als heute“, sagt Axel Theis vom Konzernvorstand der Allianz.

 

IV. Elektro-Autos 

1. private Wallboxen - öffentliche Förderung

Um den Ausbau der Ladeinfrastrukur voranzutreiben, werden in NRW seit Oktober 2017 Zuschüsse gewährt für Ladesäulen und öffentlich zugängliche Ladepunkte. Seit Anfang 2019 gibt es auch für Unternehmen, die E-Autos einsetzen möchten ebenso Fördermittel wie auch für Privatleute, deren Wallbox zu Hause mit 1000,00€ gefördert wird. 

 2. E-Bikes und EStG

Mit Wirkung zum 1.Januar 2019 ist die steuerliche Behandlung der Überlassung von betrielichen Fahrrädern und E-Bikes neu geregelt. Der Staat möchte mit der Steuerbefreiung umweltfreundliches Engagement fördern. Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft werden und vorerst nur bis Ende 2021. Die Nutzung des normalen Dienstfahrrads ist steuerfrei, egal ob der Arbeitnehmer beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. . Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike oder Rennrad – also ohne Elektroantrieb – als Dienstfahrrad fährt, darf sich seit 2019 besonders freuen. Für das betriebliche Elektrofahrrad, das bis zu 25 km/h erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Steuerfrei bleibt das Fahrrad gemäß § 3 Nr. 37 EStG aber nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn nur zur Nutzung überlassen hat. Wird hingegen das Eigentum auf den Arbeitnehmer übertragen, werden Steuern fällig. Auch bei einer Gehaltsumwandlung muss das E-Bike versteuert werden..

Ein Elektrofahrrad hingegen, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dementsprechend gelten für solche Elektro-Dienstfahrräder auch andere Regeln – sie sind einem Dienstwagen gleichgestellt. Folglich müssen private Fahrten mit dem Elektrofahrrad mit der -Regelung versteuert werden.. Der geldwerte Vorteil wird seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt. 

D.  Radverkehr & Strassenverkehr

I. Studiengang Fahrradfahren

Das Bundesverkehrsministerium stellt nun 8,3 Millionen € zur Verfügung, um Professuren zu Radverkehrsthemen aus den Fachrichtungen Ökonomie, Verkehrsplanung Politikwissenschaften,Rechtswissenschaften, Psychologie sowie Technik und Digitalisierung zu fördern. Die Professuren gingen nach Frankfurt, Karlsruhe, Wiesbaden, Wolfenbüttel, Wildau, Kassel sowie Wuppertal. Angedockt wird das Studium an die Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen mit dem Ziel, "in sich geschlossene Radwegenetze mit hoher Leistungsfähigkeit zu entwickeln und städtebaulich zu integrieren" lt. Ulrike Reutter, Leiterin des Forschungsgebietes Öffentliche Verkehrssysteme und Mobilitätsmanagement. Auch weitere Kooperationen sind angedacht, u.a. mit dem deutsch-niederländischen Projekt "Fresh Brains",wo Studierende neue Ideen für den Radverkehr in den Kommunen einbringen können. 

E. Rechtsprechung 

I. Mietwagenkosten -  BGH Urteil v 12.2.2019 zu Aktz. VI ZR 141/18

 Die Obliegenheit des Geschädigten, ein ihm vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vermitteltes Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, kann die ihm grundsätzlich rechtlich zustehende Möglichkeit, die Schadensbeseitigung selbst in die Hand zu nehmen, tangieren. Im Rahmen der an Treu und Glauben auszurichtenden Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 28, mwN) kommt dem aber keine entscheidende Bedeutung bei der Anmietung eines Leihfahrzeuges zu. Anders als der Reparatur (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9) oder der Verwertung der beschädigten Sache (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12) – erfolge hier keine unmittelbare Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 357; ferner Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7), ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs daher nicht betroffen.

 

F. Humor

Ein Aushang in einer französischen Kirche (frei übersetzt):

"Wenn Sie diese Kirche betreten, kann es sein, dass Sie den Ruf Gottes hören. Er ist allerdings unwahrscheinlich, dass er Sie auf Ihrem Handy anrufen wird, so dass Sie es hier beruhigt ausschalten können.

Wenn Sie Gott sehen möchten, können Sie ihm eine SMS schicken während Sie Auto fahren."