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Blog - MietR & Wohnungseigentumsrecht

In diesem Blog werden bisher 5 Themensparten angeboten:

A. Mietschulden-Stundung in Corona-Krise & anwaltliches Marketing

B. Zusatz-Info zum anwaltlichen Marketing im Miet- und WohnungseigentumsR 

I.  anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

C. Mietvertrag und Immobilienverkauf  

D. gewerbliche Wohnungsvermittlungsanzeigen - § 6,2 WoVermittG
   I. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.3.1995 ,Aktz: 2 U 211/94
    II. EnergieeinsparungsVO 2014 
 
E. Rechtsprechung
I.  Umlage von Aufzugkosten - BGH VIII ZR 103/06 
II. Mietminderung ohne Zustimmung des Vermieters  
III. Möblierter Wohnraum
IV. BGH - Mieterportal darf weiter klagen

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A. Mietschulden-Stundung in Corona-Krise & anwaltliches Marketing

Das Bundeskabinett hat am 23.3.2020 ein "Corona-Schutzgesetz" sowohl für Wohnungsmieter wie auch für gewerbliche Mieter auf den Weg gebracht, um bei Mietrückständen einen Kündigungssausspruch zu vermeiden. Demzufolge soll für die Zeit vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 dem Mieter bei Mierückständen für drei Monate nicht gekündigt werden dürfen. Es entfällt aber nicht die Zahlungspflicht generell, sondern nur bis der Mieter, der durch die Corona-Krise in Not geraten ist, wieder zahlen kann.

Das dies bei Vermietern auf Widerstand stößt ist verständlich, da das Liquiditätsrisiko nur weitergegeben wird, denn die laufenden Kosten wie z.B. Heizkosten, Grundsteuer etc. muss der Vermieter ja weiterzahlen. Eine Differenzierung zwischen Kaltmiete und Nebenkosten wäre hier sicherlich ein Ansatz gewesen. Zudem wird die Schuldenlast ja nur zeitlich verschoben und wer bereits Mietrückstände einmal eingeklagt hat, kennt das Risiko der finanziellen Realisierung. Als Alternative wird derzeit ein Fonds für Mieter und Vermieter diskutiert, um MIetausfälle auf beiden Seiten kompensieren zu können. Da auch ein Positionspapier von allen beteiligten Interessenvertretern geplant ist, bleibt abzuwarten, ob es noch andere Lösungsansätze gibt.

Die Interessenvertretung der Mandanten hängt u.a. davon ab, ob überwiegend Vermieter oder Mieter zum Klientel zählen, so dass dem auch im Rahmen des anwaltlichen Marketings Rechnung zu tragen ist. Aber unabhängig davon ist die stetige aktuellle Information des Mandanten ein wesentliches anwaltliches Marketinginstrument, das mit themenbezogenen give aways im Mietrecht gut verstärkt werden kann.  

B. Zusatz-Info zum anwaltlichen Marketing im Miet- und WohnungseigentumsR 

Bitte schauen auf die Themen in der Aufklappnavigation unter den diversen Unterpunkte, die sich auch in vorstehender Gliederung widerspiegeln.  

I.  anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kann die divergierenden Interessen des Vermieters oder des Mieters vertreten. Welche Seite Sie vertreten möchten, ist bei der Mandatsakquise zu berücksichtigen. Ein auf die jeweilige Mandantschaft ausgerichtetes Akquisitionskonzept sowie ein Branchen orientiertes Empfehlungsmanagement hilft dem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der zielstrebigen Mandatsaquise sowie der der  Mandantengewinnung. Denn dies dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Das gewonnene Vertrauen ist die wichtigste Wertschöpfung des anwaltlichen Marke-tings. Nur die begeisterten Mandanten kommen als künftige Empfehlungsquelle in Betracht, mit denen Sie im Rahmen Ihres Empfehlungsmanagements aktiv rechnen können.

Zur Mandantenbindung und Ausdruck Ihrer Wertschätzung bieten wir Ihnen zur Akquisition -an der Praxis der Fachanwaltschaft orientierte- Produkte, die seit unserer Unternehmensgründung in 2015 nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert und gestaltet werden. Bei Mandaten, die mit einem Trauerfall verbunden sind, bieten wir Hilfestellungen auf unserem Blog Erbrecht an.

 

C. Mietvertrag und Immobilienverkauf 

Kraft Gesetzes bleibt das Mietverhältnis auch bei einem Verkauf der Immobilie bestehen. Das ist in der Regel auch in Käuferkreisen bekannt. Ebenso wie das Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB.
NIcht so sehr bekannt ist der Eigenbedarfskündigungsschutz des Mieters gemäß § 577a BGB, demzufolge ein Erwerber -trotz berechtigter Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB-
bei Eigentumswohnungen eine Kündigungsfrist von drei Jahre und in Gebieten mit knapper Wohnvsorgung gar  bis zu zehn Jahren zu wahren hat, wenn der Mieter bereits zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums Mieter war. Hier ist also dem Käufer anzuraten, den Zeitpunkt der Begründung des Eigentums und den ursprünglichen Mietvertrag vor Erwerb bzw. Kündigung zu prüfen.
Auch die Teilungserklärung sowie die vom Verwalter geführten Beschlussfassungen sollte vor einem Erwerb eingesehen werden, um sich u.a. über die Hausgelderregelung etc. zu informieren.  Ebenso sollte das Stimmrecht, das bei der WohnungseigentümerVersammlung an die formale Eigentümerstellung verknüpft ist, bereits bei einem Erwerb ab Besitzübergang per Stimmrechts-vollmacht an den Käufer betragen werden, sofern die Gemeinschaftsordnung dies gestattet, um die eigenen Interessen wahrnehmen zu können. Ein umfassender Themenkreis, der in einer Vortragsver-anstaltung von Ihnen im Rahmen Ihres anwaltlichen Marketings im Mietrecht oder Wohnungseigentums-recht angeboten werden kann.  
 
D. gewerbliche Wohnungsvermittlungsanzeigen - § 6,2 WoVermittG
Gemäß Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.3.1995 ,Aktz: 2 U 211/94 sind Verstöße gegen § 6,2 WoVermittG zugleich Verstöße gegen § 2 UWG, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Daher ist es für den Inserenten gewerblicher Auftrggeber besonders wichtig, dass seine Anzeige folgende Angaben enthält:
1. den Mietzins
2. zudem die Nebenkosten, unabhängig von der Bezeichnung Kalt- oder Warmmiete
3. den Namen des Wohnungsvermittlers oder Immobilienmaklers selbst
4. den Namen seines Unternehmens.
5. die Provisionshöhe muss nicht angegeben werden,ratsam ist das "x-Vielfache" der Monatsmiete incl.MwSt..
 
Gemäß § 16a sind folgende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen vorzunehmen:

Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

 (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

 Für die Pflichtangaben gemäß EnergieeinsparungsVO 2014 gibt es zudem in den Medien oft ein zu berücksichtigendes Abkürzungsverzeichnis; diese Legende soll in der Anzeige für die ensprechenden Energiekennwerte des Immobilienobjektes berücksichtigt werden.

Auch wenn die EnEV 2014 Abkürzungen grundsätzlich zulässt, sollte dennnoch auf deren Verwendung verzichtet werden, da es bisher noch keine amtlichen Abkürzungen gibt und sich auch noch keine Abkürzungen als Standard etabliert haben.

Bei der Verwendung von Abkürzungen besteht daher das Risiko den Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit zu erfüllen, die (ab 1. Mai 2015) mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber.

Selbst wenn also in dem Immobilienteil einer Zeitung etc. ein Abkürzungsverzeichnis mit abgedruckt wird, das die verwendeten Abkürzungen erläutert, sind die vorbenannten Risiken nicht völlig ausgeschlossen. 

 

E. Rechtsprechung 

I. Umlage von Aufzugkosten - BGH VIII ZR 103/06 

Gemäß einem Urteil des BGH vom 20.9.2006 zu Aktz VIII ZR 103/06 müssen sich ebenso Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, an den Betriebskosten für einen Aufzug beteiligen, auch wenn mit diesem weder ein Keller noch ein Dachgeschoss erreicht werden kann. Da Mieter auch andere Vorteile ungleich nutzen würden, wie zum Beispiel die Treppenhausbeleuchtung, Treppenhausreinigung oder Gartenpflege  wäre eine anteilige Berechnung je nach Verursachung zu unübersichtlich. Etwas anderes gelte gemäß BGH Aktz VIII ZR 128/06 nur dann, wenn der Mieter mit dem Fahrstuhl seine Wohnung nicht erreichen könne, weil sich der Fahrstuhl z.B in einem anderen Gebäude befände.

II. Mietminderung ohne Zustimmung des Vermieters

Der BGH hat unter Aktz VIII 100/18 entschieden, dass es sich um einen wesentlichen rechtlichen Irrtum handelt, wenn die Mieter die reguläre Miete zunächst weiterzahlen, weil sie davon ausgingen, dass der Vermieter mit einer Mängel bedingten Mietminderung einverstanden sein müßte. Daher können die Mieter trotz erfolgter Fortzahlung der mietvertraglich vereinbarten Miete noch nachträglich die bereits geltend gemachte Mietminderung einfordern, obwohl sie vom Mietmangel wußten.

III. Möblierter Wohnraum

Um  die Mietpreisbremse umgehen zu können, bieten viele Vermieter ihre Wohnungen nun möbliert an. Bei der anwaltlichen Beratung ist aber zu beachten, dass diese Ausnahme nur dann gilt, wenn die Wohnungen nur zum vorübergehenden Gebrauch wie zum Beispiel als Ferienwohnung genutzt werden. Allerdings ist die ortsübliche Vergleichsmiete hier nicht so einfach zu ermitteln, da der Zuschlag für die Möbilierung sich an dem jeweiligen Wert der Einrichtung orientiert. Zwar hat der Mieter ein Auskunftsrecht über die Anschaffungshöhe des Mobiliars, aber eine gesetzliche Regelung gibt es noch nicht. Verschiedene Gerichte legen bisher einen monatlichen Abschreibungssatz zugrunde.

IV. BGH - Mieterportal wenigermiete.de darf weiter klagen

Der BGH hat nun in einem Grundsatzurteil entschieden, das Klageportale wie wenigermiete.de ihren Kunden anbieten dürfen, Ansprüche auf eine niedrigere Mieter gerichtlich einzuklagen. Es sei keine unzulässige Rechtsberatung; das seit 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz strebe eine Liberalisierung und Deregulierung an, damit Bürger kleinere finanzielle Ansprüche nicht nur über klassische Anwälte durchsetzen können. Daher sei der Inkassobegriff nicht zu eng auszulegen.

Wenigermiete.de ist ein Portal der Fa. Lexfox, das ohne formale Rechtsanwaltslizenz, sondern als Inkssounternehmen  sich auf die Auseinandersetzung um Schönheitsreparaturen, Mietminderungen, zu hohe Mieten und Kündigungen spezialisiert hat. Kosten entstehen dem Mieter nur bei Erfolg und zwar in der Regel ein Drittel der ersparten Jahresmiete.