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Blog - Steuerrecht & Marketing

Dieser Blog umfasst bisher drei Sparten:

A. weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Steuerrecht

I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

B. Geschenke

I. an Geschäftsfreunde - § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, Wertgrenze von 35,00 €

II. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer

C. Rechtsprechung 

I. Veräußerungsgewinn und Enteignung, BFH IX R 28/18 zu § 23 Abs.1 Nr.1 EStG

 

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A. weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Steuerrecht

I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

Das Steuerrecht ist eine besondere fachanwaltschaftliche Disziplin, da sie zahlreiche Tätigkeits-felder umfasst:
- Buchführung & Bilanzwesen einschließl. des Rechts zum Jahresabschlusses,
- Allgemeines Abgabenrecht 
- das besondere Steuer- und Abgabenrecht in den Teilbereichen Einkommen-, 
Körperschafts- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie Grunderwerbssteuer 
- Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie
- Grundzüge der Verbrauchssteuer, Außensteuer und des Steuerstrafrechts 

Es ist hier eine besondere Aufgabe des Fachanwalt für Steuerrecht zur Mandatsakquise, diese Komplexität des Steuerrechts den Klienten verständlich zu vermitteln. Dies dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings ist das gewonnene Vertrauen. Das Steuerrecht ist eine besondere fachanwaltschaftliche Disziplin, da sie 
zahlreiche Tätigkeitsfelder umfasst:
- Buchführung & Bilanzwesen einschließl. des Rechts zum Jahresabschlusses,
- Allgemeines Abgabenrecht 
- das besondere Steuer- und Abgabenrecht in den Teilbereichen Einkommen-, 
Körperschafts- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie Grunderwerbssteuer 
- Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie
- Grundzüge der Verbrauchssteuer, Außensteuer und des Steuerstrafrechts 

Es ist hier eine besondere Aufgabe des Fachanwalt für Steuerrecht zur Mandatsakquise, 
diese Komplexität des Steuerrechts den Klienten verständlich zu vermitteln. Dies dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz.
Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings. Anwaltiches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge nicht nur im Sinne von § 56 FGO.

Zur Mandatsbetreuung, Mandantenbindung und Ausdruck der Wertschätzung Ihrer Mandantschaft bieten wir Ihnen -an der Praxis der Fachanwaltschaft für Steuerrecht orientierte- Produkte, die nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert und gestaltet werden. Denn nur jene Mandanten sind auch begeistert und kommen als künftige Empfehlungsquelle in Betracht, mit denen Sie im Rahmen Ihres Empfehlungsmanagements aktiv rechnen können.

Zu unseren Leistungen zählt auch die ausführliche Beratung. Bitte nehmen Sie Kontakt auf unter:

info@jur-difference.de 


Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Bei Mandaten, die mit einem Trauerfall verbunden sind, bieten wir Hilfestellungen auf unserem Blog Erbrecht an.



B. Geschenke

I. an Geschäftsfreunde - § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStGI. Wertgrenze von 35,00 €

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern. Diese Vorschrift gilt bei betrieblich veranlassten Geschenken, wenn bei der Schenkung § 12 EStG nicht eingreift. Erfasst werden z. B. Weihnachts-geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde. Die Vorschrift soll den Abzug für überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen ausschließen und verhindern, dass sich Geschäftsfreunde gegenseitig beschenken und so gegenseitig die Anschaffung von WG der privaten Lebensführung finanzieren.

Der Ausschluss der Abziehbarkeit gilt nicht, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 EUR nicht übersteigen. Der Betrag von 35 EUR ist durch das HaushaltsbeglG v. 29.12.2003 eingefügt worden. Zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Geschenkes gehören auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenkes als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, sofern der Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist. Verpackungs- und Versandkosten sind hingegen keine Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Begriff des Geschenkes

Der Begriff des Geschenkes entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Er setzt daher eine Zuwendung aus dem Vermögen des Stpfl. voraus, die einen anderen bereichert, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.  Unentgeltlich-keit ist damit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist oder bereits eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht.   Als Gegenleistung kommen alle Handlungen in Betracht, die im betrieblichen Interesse liegen; die erwartete oder bereits erbrachte Gegenleistung muss hinreichend konkretisiert sein. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbezie-hungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Geschenke sind daher Geld- oder Sachzuwendungen, die einmalig oder laufend aus bestimmtem Anlass (Geburtstag, Weihnachten) oder ohne Anlass gewährt werden.

Empfänger des Geschenkes

Die Abzugsbeschränkung gilt für natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, und juristische Personen. Schenkungen an eigene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene (§ 1 LStDV) sind also ausgenommen. Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit unter Mithilfe von Angestellten seines Arbeitgebers auch eine selbstständige Tätigkeit aus, sind die Mitarbeiter nicht seine Arbeitnehmer.

 

II. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer 

unbelegte Brötchen - keine ungelegten Eier mehr

In der Zeit des Personalmangels lassen sich Arbeitgeber oft einiges einfallen,  um angenehme Arbeitsbedingungen zu schaffen. So hat ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Heißgetränke zum Frühstück angeboten, das das zuständige Finanzamt als Sachwertbezug ansah, der als Teil des Arbeitslohnes zu versteuern wäre. Der BFH hingegen entschied gemäß Urteil vom 3.7.2019 (Aktz. VI R 36/17),  dass es sich hier nur um eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers handele und damit keine Mahlzeit im lohnsteuerrechtlichen Sinne angeboten werde.

C.Rechtsprechung

I.Veräußerungsgewinn und Enteignung, BFH IX R 28/18,§ 23 Abs.1 Nr.1 EStG

Die als Gegenleistung  für eine Enteignung bezogene Entschädigung darf laut BFH nicht als Veräußerungsgewinn besteuert werden. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist kein "Erwerbs- oder Übertragungsvorgang"; der "wesentlichen vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt", denn es fehlt die "willentliche Übertragung" im Sinne von § 23 Abs.1 Nr.1 EStG. Ein wichtiger Aspekt bei der anwaltlichen  Beratung im Enteignungsverfahren bzw. anwaltlichen Marketings.