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Blog - Baurecht- und Architektenrecht

Dieser Blog ist bisher in vier Sparten unterteilt:

ACoronakrise in der Baubranche –  anwaltliches Marketing durch stetige Information

B. Weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Bau- und ArchitektenR

I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

C. rechtliche Informationen 

D. News vom Versicherungsmarkt 

I. Berufshaftpflicht-Versicherungen für Architekten und Ingenieure

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ACoronakrise in der Baubranche –  anwaltliches Marketing durch stetige Information

Der Dax brach in der 12.KW 2020 auf fast 8000 Punkte ein  vom vormaligen Allzeithöchststand bei fast 14.000 Punkten. Und auch die Baubranche wird vom Coronavirus erfasst. Die benötigten Materialien oder Geräte können nicht mehr geliefert werden oder es fehlt einfach das Personal, um Leistungen zu erbringen oder entgegen zunehmen. Seitdem die Weltgesundheitsorganisation die Coronakrise als Pandemie eingestuft hat, kann hier wohl von höherer Gewalt gesprochen werden. Höhere Gewalt (von lateinisch vis maior) liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Mit anderen Worten ein Ereignis, welches keinem der Vertragsparteien zuzuordnen ist, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen einwirkt und objektiv unverhersehbar ist. Die Rechtsfolgen höherer Gewalt hängen vom Einzelfall ab, so dass individuelle rechtliche Beratung angesagt ist. Es gibt also auch in solchen Krisensituationen mit entsprechender sachlicher Information und digitalen Kommunikationsmitteln die Möglichkeit, mit seinen Mandanten aktiv in Kontakt zu bleiben, um schnellstmöglich die Hilfe anzubieten, die Ruhe vermittelt und - unter Beachtung der reelen Fakten - ein Handeln nach Augenmaß ermögllicht.

Insbesondere in Zeiten der Fake-News sind die Informationen über seriöse Nachrichtenquellen besonders wichtig.

 

B. Weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Bau- und Architektenrecht

I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrechwerden von Ihnen besondere Kenntnisse
in den Ihnen bekannten Rechtsgebieten gefordert:
 Bauvertragsrecht, 
 Recht der Architekten und Ingenieure, 
 Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, 
 Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 

Ihre juristische Beratung und anwaltliche Vertretung erfolgt daher insbesondere für:
• Generalunternehmer, 
• Wohnungsbaugesellschaften, 
• kommunale Auftraggeber, 
• Architekten, 
• Bauunternehmen, 
• private Auftraggeber 

Ihre Mandanten bzw. Ihr gewünschtes Klientel -auch unabhängig von einem konkreten Schadensfall- verständlich zu informieren, dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings.
Zur Mandantengewinnung und Ausdruck Ihrer Wertschätzung der Mandantschaft bieten wir Ihnen an der anwaltlichen Praxis orientierte Produkte, die immer wieder nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert werden. Denn nur die begeisterten Mandanten kommen als künftige Empfehlungsquelle in Betracht, mit denen Sie im Rahmen Ihres Empfehlungsmanagements aktiv rechnen können. 
Gerne nehmen wir Ihre Wünsche oder Kritik dazu entgegen, damit wir Ihnen für Ihren anwaltlichen Alltag Ihre individuelle gewünschte Marketing-Unterstützung bieten können. 

 

C. rechtliche Informationen

I. Nachweistätigkeit des Maklers, § 652 BGB

 
Der BGH hat am BGH Urteil vom 21.11.2018, Aktz I ZR 10/18, für die Nachweistätigkeit des vom Verkäufer beauftragten Maklers die Anforderungen an die sorgfältige Ausweisung des Kaufinteressenten konkretisiert. Es reicht gemäß dieser Entscheidung nicht aus, wenn der Makler nur die juristische Person als Käufer ausweist,  aber nicht auch deren Geschäftsführer benennt,  der dann als gleichzeitiger alleiniger Gesellschafter der Gmbh die Immobilie erwirbt. Die Rechtsprechung, die für den Käufermakler gilt,  sei nicht auf den Verkäufermakler übertragbar. Nach der dort gefestigten Rechtsprechung besteht ein Provisionsanspruch auch dann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem  Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte familien- oder gesellschaftrechtliche Bindung besteht. Im vorliegenden Fall habe aber kein vom Maklerkunde verschiedenener Dritte das Geschäft abgeschlossen, sondern der Verkäufer selbst. Der Makler werde nicht für den Erfolg schlechthin honoriert,  sondern für den Arbeitserfolg. Dies habe der Makler für den tatsächlichen Käufer, den Gesellschafter,  im vorliegenden Fall nicht nachweisen können. 
 
D. News vom Versicherungsmarkt
I. Berufshaftpflicht-Versicherungen für Architekten und Ingenieure

Die Zurich Insurance plc hat ihren Bestand an deutschen Berufshaftpflicht-Versicherungen für Architekten und Ingenieure an den Run-Off Spezialisten Darag Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG verkauft. Das Geschäft steht Anfang September 2019 noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regulierungsbehörden. Der Bestand umfasst nach Angaben des Unternehmens ein Reserven-Volumen von über 180 Millionen Euro. (Der Begriff Run-Off bezeichnet lt. BaFin unterschiedliche, verwandte Szenarien der Abwicklung von Teil- oder Gesamtbeständen von Versicherungsunternehmen. Über die Aufgabe der Zeichnungsaktivität eines Versicherers in bestimmten Geschäftsfeldern oder Regionen hinaus umfasst der Begriff Run-Off ein aktives Element: Der Versicherer bemüht sich, die jeweiligen Geschäftsaktivitäten möglichst ertragreich – oder wenigstens verlustarm – zu beenden. Dazu kann er auch mit Externen zusammenarbeiten. Das Spektrum reicht hier von der Beratung über die Auslagerung von Tätigkeiten bis hin zur Abspaltung von Betriebsteilen, Bestandsübertragungen und, sofern sich der Run-Off auf den gesamten Bestand eines Unternehmens bezieht, dem Verkauf des Unternehmens.)