Das OLG Hamm hat am 29.05.2019 zu Aktz. 8 U 146/18 die fristlose Kündigung eines GmbH Geschäftsführers wegen gravierender Compliance-Verstöße für rechtmäßig angesehen. 
Auszug aus den Leitsätzen: 
1. Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine - wie er weiß - fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt. Den Geschäftsführer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitgeschäftsführer habe das Vorgehen gebilligt. 
2. Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäfts-führers setzt keine Abmahnung voraus. 
3. Eine Frist von 10 Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung kann noch akzeptabel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dienstlicher Abwesenheit die beabsichtigte zeitgleiche Befragung mehrerer Personen verzögert.
 
II. ArbG SiegburgKInderbetreuung bei Erkrankung

Es ist bei einer Berufstätigkeit beider Eltern nicht immer einfach, eine Betreuung für sein erkranktes  Kind zu finden. Allerdings ist es auch keine Lösung,  das erkrankte Kind dann mit zum Arbeitsplatz zu nehmen, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich gestattet wie das Arbeitsgericht Siegburg  entschieden hat. Dies entspricht wohl auch dem gesunden Menschenverstand: zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen, zum anderen, da eine ungewollte Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter oder Kunden bestehen kann. Allerdings ist hier laut Gericht zunächst eine Abmahnung -selbst in der Probezeit-  vorzunehmen und deshalb zunächst keine fristlose Kündigung gerechtfertigt. 

  

III. Frühstück des Arbeitgebers

In der Zeit des Personalmangels lassen sich Unternehmen oft einiges einfallen,  um angenehme Arbeitsbedingungen zu schaffen. So hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Heißgetränke zum Frühstück angeboten, das das zuständige Finanzamt als Sachwert-Bezug ansah, der als Teil des Arbeitslohnes zu versteuern wäre. Der BFH hingegen entschied im Juli 2019, dass es sich hier nur um eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers handele und damit keine Mahlzeit im lohnsteuerrechtlichen Sinne angeboten werde.

IV. Sozialrecht

Das Sozialgericht Dortmund hat zu Aktz S 34 BA 68/18 am 11.3.2019 entschieden, dass auch eine Lohnbuchhalterin, die ein angemeldetes Gewerbe habe und auch für andere Unternehmen parallel tätig sei, sozialversicherungspflichtig ist, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert sei. Bei konstant 35 Stunden für eine Pauschale 2.000,00 Euro monatlich und unter Nutzung der dort vorhandenen Software sowie dem Umstand, dass sie sich an ergebende Notwendigkeiten der betrieblichen Praxis auszurichten habe, sei eine abhängige Tätigkeit gegeben.

V. HIV & POLIZEI
 Gemäß einer Entscheidung VwG Hanover 13 A 2059/17 gibt es keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als Polizist,  wenn die Viruslast seit Jahren konstant unterhalb der Nachweisgrenze liege. Es drohe weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit noch bestehe ein Risiko, dass Kollegen oder Bürger sich anstecken könnten. Daher sei er nicht für den Polizeidienst untauglich. 

VI. Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Bewerbungen

Gemäß einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.05.2020 zu Az. 5 Ca 83/20 besteht kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art gegenüber einem Bewerber. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren befragen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst. Fragen nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren können bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers daher zu weitgehend sein mit der Folge, dass eine solche Frage unzulässig ist und somit für den Bewerber keine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht. Folglich kann ein Arbeitgeber einen später geschlossenen Vertrag deshalb nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 26.05.2020 Az. 5 Ca 83/20
 

 

D. Gesetzesentwicklungen im Arbeitsrecht

Die A1-Bescheinigung kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber -wenn auch nur für einen Tag- in ein anderes EU-Land, EWR-Land oder die Schweiz entsandt wird, um dort für ihn nicht länger als 24 Monate tätig zu sein. Sie dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer  weiterhin den Regelungen der Sozialversicherung im Herkunftsland unterliegt. Da seit 1.Juli 2019 die Bescheinigung vom Arbeitgeber bei Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträger nur noch elektronisch beantragt werden kann, ist eine verstärkte Kontrolle möglich und auch zu erwarten. Da selbst der Zutritt zu Messe- oder Werksgeländen versagt werden kann, ist eine rechtzeitge Beantragung anzuraten.