Blog - Erbrecht - Infos & News
Dieser Blog ist bisher in vier Themenkreise unterteilt:
A. Weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im ERBRECHT
I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge
B.I. Guerilla Marketing im Erbrecht
II. Humor im Erbrecht
III. Literaturhinweise zum akuten Trauerfall
C. rechtliche Informationen
I. Testamentsvollstreckung und anwaltliches Marketing
II. Immobilienrente für Ruhestandsfinanzierung
D. Steuerrecht und anwaltliches Marketing
I. Erbschaftssteuer und Rückabwicklung der Schenkung
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A.I. Ergänzende Informationen zum anwaltlichen Marketing für den FACHANWALT FÜR ERBRECHT
I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge
Der FA für Erbrecht muss sich oft mit besonderen Lebenssituatonen seines Mandanten auseinandersetzen, die in seinem empathischen Kontakt mit ihnen auch ein besonderes Einfühlungsvermögen erfordern.
Hier versuche ich - selbst verwitwet-, den verschiedensten Aspekten Rechnung zu tragen und entsprechende Informationen zusammen zu tragen, die für eine besondere Mandantenbetreuung hilfreich sein können.
I.Mandatsbetreuung mit Empathie und Mitgefühl
Das Erbrecht ist sowohl rechtlich als auch in der Mandatsbetreuung ein weites und teilweise sehr kompliziertes Rechtsgebiet.
Neben den rechtlichen Fragestellungen,
wie z.B: die evt. fragliche Testierfähigkeit aufgrund vermehrt auftretender Demenz, über die diversen Testiermöglichkeiten wie das Berliner Testament, dem Erbvertrag, die gewählten Erbfolge, den zu beachtenden Pflichtteil, eine bestehende Erbengemeinschaft, dem zu erstellenden Nachlassverzeichnis, die zu kalkulierende Erbschaftsteuer nebst möglichen Freibeträgen und ggfs. notwendigen Erbausschlagung, zu berücksichtigender Nießbrauch, Schenkungsteuer, angeordnete Testamentsvollstreckung, Unternehmensnachfolge, usw....
ist das Mandatsverhältnis oft auch von Trauer, Wut oder Familienstreitigkeiten überschattet, die eine besondere Empathie und Fingerspitzengefühl erfordern. Daher steht hier beim FA für Erbrecht auch mehr die Mandantenbetreuung im Vordergrund, da die aktive Mandatsakquisition besondere Pietät erfordert. sofern sie nicht bereits über Vorsorgevollmachten etc. oder angebotene Hausbesuche erfolgt.
Ihre Mandanten bzw. Ihr gewünschtes Klientel -auch unabhängig von einem konkreten Schadensfall- vorab zu informieren, dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsakquisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings.
Da es Aufgabe eines solchen Marketings ist, die anwaltliche Dienstleistung auf aktuelle und potenzielle Bedürfnisse der anzusprechenden Mandanten auszurichten, möchten auch wir Ihnen daher je nach Ausrichtung Ihrer Kanzlei und angestrebter Mandatsauswahl eine individuelle und flexible Leistung anbieten und keine vorgefertigten Produkte, da hier eine spezielle anwaltliche Authenzität gefordert ist.
Auch hier können Sie gerne wählen, ob Sie eine Veredelung oder individuelle Anfertigungen wünschen. Zu unseren Leistungen zählt auch die ausführliche Beratung. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
B.I. Guerilla Marketing im Erbrecht
1. Der Erbrechtler im Leichenwagen * => Spiegel Artikel v 6.1.2012
II. Humor im Erbrecht
1. Standesgemäß versterben
Der Anwalt steht vor dem jüngsten Gericht.
Der Autohändler kommt unter die Räder.
Der Beamte entschläft sanft.
Den Elektriker trifft der Schlag.
Der Gärtner beißt ins Gras.
Der Koch gibt den Löffel ab.
Der Maurer springt von der Schippe.
Der Optiker schließt für immer die Augen.
Den Pfarrer trifft das Zeitliche.
Der Rabbi geht über den Jordan.
Der Religiöse muss dran glauben.
Der Schaffner liegt in den letzten Zügen.
Der Tenor hört die Englein singen.
Der Zahnarzt hinterlässt eine Lücke.
(Verfasser unbekannt)
2. Eugen Roth, Sämtliche Menschen:
Ein Mensch, der es zwar täglich sieht, Was alles auf der Welt geschieht,
Und ders erfuhr durch eigne Qual, Die Erde sei ein Jammertal,
Möcht doch, der armen Welt zum Spott, So herrlich leben wie ein Gott.
Doch ist dann meist die Sache die: Er stirbt noch schlechter als ein Vieh.
Er sollte nur die Kunst erwerben, Als Mensch zu leben und zu sterben.
II. Literaturhinweise
Trauer ist so individuell wie Humor und bedarf besonderer Empathie!
a) Hier folgen nachstehend empfohlene Literaturhinweise der Trauerbegleiterin Ulla Engelhardt für den Umgang mit Trauernden in den verschiedensten Trauerphasen, die
- zum einen zum Verständnis der jeweiligen Trauersituation sowohl als Außenstehender, aber auch für den Hinterbliebenen hilfreich sind,
- zum anderen können sie im Wartezimmer ausgelegt werden oder als kleine Aufmerksamkeit an den Trauernden verschenkt werden.
b) In Kürze werden hier auch die diversen Anlaufstellen und Trauergruppen benannt und verlinkt, die Hinterbliebenen für weitere Hilfestellungen angeboten werden können.
Literaturliste
Mit Trauer leben - Hilfen für verwaiste Eltern&Geschwister - Harriet Kämper, Birgit Pfahl - ISBN-13: 978-3831903313
Meine Trauer wird dich finden! - Roland Kachler - ISBN: 978-3783125856
Jung verwitwet – Weiterleben, wenn der Partner früh stirbt - Ulla Engelhardt - ISBN-13: 978-3810505279
Wenn die alten Eltern sterben - Barbara Dobrick - ISBN: 978-3451-06261-2
Warum hast du uns das angetan? Ein Begleitbuch, wenn sich jemand das Leben genommen hat- Chris Paul - ISBN-13: 978-3442173259
Wenn Kinder nach dem Sterben fragen - D. Tausch-Flammer, L. Bickel - ISBN-13: 978-3451613104
Wie ist das mit der Trauer? - Roland Kachler - ISBN-13: 978-3522301169 – Alter 8 - 10 Jahre
Unendlich ist der Schmerz … - Julie Fritsch, Ilse Sherokee - ISBN: 978-3466343362
Du atmest jetzt schon ganz schön lange aus – Ein Abschied - Uta Engel - ISBN-13: 978 - 3843602266
Mein Herz so schwer - Trost in Zeiten der Trauer - Maren Hutter - ISBN - 978-3783124750
Nimm den Tod persönlich - Praktische Anregungen für einen individuellen Abschied - Fritz Roth, Georg Schwikart - ISBN: 978-3579068299
Das letzte Hemd ist bunt - Die neue Freiheit in der Sterbekultur - Fritz Roth - ISBN-13: 978-3593394763
Der kleine Prinz - Antoine de Saint-Exupery - ISBN-13: 978-3792000496 – Alter ab 8
Der Seelenvogel - Michael Snunit, Na’’ama Golomb - ISBN-13: 978-3551550705 – Alter ab 3
Einfach so weg: Dein Buch zum Abschiednehmen, Loslassen und Festhalten - Ayse Bosse und Andreas Klammt - ISBN-13: 978-3551518491 – Alter 12 - 20
Papas Arme sind ein Boot - Stein Erik Lunde - ISBN-13: 978-3836953139 – Alter 4 - 6
Auf Wiedersehen, Mama - Elisabeth Zöller - ISBN-13: 978-3522174787 – Alter 12 - 15
Gehört das so??! - Peter Schössow - ISBN-13: 978-3446205635 – Alter 5 - 6 Jahre
Wie kommt der große Opa in die kleine Urne? - Helene Düperthal - ISBN-13: 978-3981464283 – Alter 4 - 8 Jahre
Wie lange dauert Traurigsein? - Maria Farm - ISBN-13: 978-3789185571 – Alter ab 9 Jahren
C. rechtliche Informationen
I. Testamentsvollstreckung und anwaltliches Marketing Testamentsvollstreckung und anwaltliches Marketing
"Seid ihr noch eine Familie oder habt ihr schon gemeinsam geerbt?
Wenn mehrere Personen Erben sind, kommt es häufig bei der Abwicklung des Nachlasses zum Streit. Eine Erbengemeinschaft handelt im Sinne des Verstorbenen, wenn sie gemeinsam versucht, den Willen des Erblassers zu entsprechen und gemeinsam umzusetzen. Besteht jedoch kein Konsens oder kein Interesse an einem gemeinsamen Handeln, wird es schwierig, die vorgegebene Nachlassregelung einvernehmlich und damit auch zügig umzusetzen. Denn die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam und einvernehmlich handeln. Ansonsten bleibt nur die gerichtliche Auseinandersetzungen oder gar eine Zwangsversteigerung.
Um dies zu vermeiden, kann vom Erblasser im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dann kann der so eingesetzte Testamentsvollstrecker alleine und entsprechend dem Willen des Erblasser handeln. Möchte man als Erblasser aber doch zunächst auf das einvernehmliche Handeln der Erbengemeinschaft vertrauen, besteht auch die Möglichkeit, nur für den Fall einer Streitigkeit eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, um Klagen oder Versteigerungen zu vermeiden. Auch zum Schutz von minderjährigen oder behinderten Erben kann eine zum Schutz des Familienvermögens testamentarisch eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, um es vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
D. Steuerrecht und anwaltliches Marketing
Emotionale Themen eignen sich beim anwaltlichen Marketing, insbesondere wenn sie als Diskussionsgrundlage dienen und eine anwaltliche Lösung angeboten werden kann wie beispielsweise mit nachfolgendem Artikel:
I. Erbschaftssteuer und Rückabwicklung der Schenkung
Bloß nichts dem Staat schenken, insbesondere keine ERBSCHAFTSSTEUER. Das kann teuer werden!!!
1. Natürlich kann man für die Erben die Erbschaftssteuer sparen, wenn man seine Immobilie vorzeitig verschenkt. Aber solche Übertragungen sollten gut überlegt werden, denn mit der Schenkung ist man nicht mehr Herr im eigenen Haus, selbst wenn ein lebenslanges Wohnrecht für den Schenker vereinbart wurde. Zudem tritt die Ersparnis ja erst mit dem Todesfall ein und somit nicht für den Schenker, sondern "nur" bei seinen Erben. Bis dahin muss man mit der erfolgten Schenkung in der Regel leben, auch wenn man es im Nachhinein bereut. Denn es ist gar nicht so einfach, sein Eigentum erfolgreich zurück zu fordern, wenn sich die vorzeitig Bedachten beispielsweise als undankbar erweisen.
Da Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Schenkungsvorgang und pro Schenker zusteht und man dies alle zehn Jahre aufs Neue nutzen kann, ist eine solche Vermögensübertragung nur bei größeren Vermögen interessant, um es mit einer geschickten Gestaltung steuerschonend übertragen zu können.
Dort werden in der Regel aber auch wertvolle Immobilien verschenkt, die nach erfolgter Schenkung im Laufe der Zeit einen erheblichen Vermögenszuwachs erfahren können, der sich bei einer geforderten Rückübertragung sehr negativ auswirken kann. Da ein Elternteil bei einer Schenkung von seinen Kindern nur einen Freibetrag von 100.000 Euro hat, wird über den Schenkungsbetrag von 100.000,00 € entsprechende Schenkungssteuer fällig.
Zudem gilt die ungünstigere Erbschaftsteuerklasse II, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken und nicht die Erbschaftsteuerklasse I.
2. Zunächst braucht der Schenker aber einen guten Grund, um die vollzogene Schenkung zurückfordern zu können. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert hierzu eine Reihe von Fällen, so zählen u.a. dazu grober Undank oder auch die Verarmung des Beschenkten, wobei selbst diesen Begründungen sehr enge Grenzen gesetzt sind. Der Beschenkte muss sich zum Beispiel eines wirklich schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils ganz individuelle Sachverhalte, die im Einzelfall zu prüfen sind. Daher ist es sinnvoll bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages bereits einen Katalog von Rückforderungsrechten zu definieren, die der Schenker dann später geltend machen kann. Damit sind zugleich auch für den Beschenkten die relevanten „Benimmregeln“ definiert, die er zur Bewahrung der Schenkung einzuhalten hat.
Zudem sind damit auch steuerlich die triftigen Gründe für eine Rückübertragung vorgegeben und die negativen steuerlichen Konsequenzen lassen sich vermeiden. Denn wenn es einen triftigen Grund für die Rückübertragung gibt, werden keine neuen Steuern fällig und die ursprüngliche Steuer wird regelmäßig herabgesetzt.
Zudem erspart dieser Katalog von Rückforderungsrechten langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab sowie das Familienvermögen.
MG, 2.3.2020